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OLG Köln

Widerspruchsbelehrung bei Lebensversicherung nach Policenmodell

Codiertes Recht

VVG a. F. § 5a II 1 und 4 Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a. F. zu einer Lebensversicherung wird nicht dadurch fehlerhaft, dass sie auf den Wegfall des Widerspruchsrechts nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. hinweist, die nach der Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 auf Lebensversicherungen keine Anwendung findet. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. OLG Köln, Urteil vom 17.04.2015 - 20 U 218/14 (LG Bonn), BeckRS 2015, 17159

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 22/2015 vom 29.10.2015

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Sachverhalt

Die Klägerin macht bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche gegen die Beklagte aufgrund eines 2010 erklärten Widerspruchs bezüglich einer 2007 nach dem Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherung geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Rechtliche Wertung

Der Klägerin stehe kein Widerspruchsrecht zu, so das Gericht, da sie zutreffend und ausreichend über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. belehrt worden sei.

Die vom Versicherer bei Vertragsschluss erteilte Widerspruchsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere einer drucktechnisch deutlichen Form. Sie sei auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sie Elemente enthalte, die nicht notwendig in die Belehrung hätten aufgenommen werden müssen (Hinweis auf die Regelung der zu erteilenden Verbraucherinformationen in § 10a VAG), da diese weder irreführend seien noch den wesentlichen Inhalt der Belehrung unkenntlich machten.

Die Belehrung sei auch nicht deshalb inhaltlich fehlerhaft, weil darin auf die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. hingewiesen wurde. Damit sei der damals maßgebende Gesetzestext wiedergegeben worden. Dass die Bestimmung auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet, stehe erst seit der Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 fest.

Praxishinweis

Die Entscheidung trifft nahezu beiläufig eine interessante Aussage, leider ohne diese näher zu begründen. Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11, r+s 2014, 340 mit Anmerkung Grams in FD-VersR 2014, 358482) als Konsequenz der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (Az. C-209/12, r+s 2014, 57, mit Anmerkung Grams in FD-VersR 2014, 353915) steht fest, dass die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., wonach das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, im Bereich der Lebens- und Rentenversicherungen nicht anzuwenden ist, weil sie nicht im Einklang mit europäischem Recht steht.

Dann aber kann man durchaus hinterfragen, ob eine Widerspruchsbelehrung, die diese europarechtswidrige deutsche Regelung widergibt, inhaltlich zutreffend ist. Leider hat das OLG die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.