"Tagesschau App" wegen Presseähnlichkeit unzulässig

Zitiervorschlag
"Tagesschau App" wegen Presseähnlichkeit unzulässig. beck-aktuell, 30.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169531)
Die "Tagesschau App" in ihrer Ausgabe vom 15.06.2011 war presseähnlich und damit unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 30.09.2016 entschieden und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersagt, die App in dieser Form zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Az. 6 U 188/12).
Kläger monierten Verstoß gegen Rundfunkstaatsvertrag
Die Kläger, elf führende deutsche Verlagshäuser machten geltend, die "Tagesschau App" verstoße gegen § 11d des Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Danach ist es den öffentlich-rechtlichen Anbietern untersagt, "nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote" in Telemedien zu verbreiten. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Presseverlage vor weitgreifenden Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet schützen.
BGH gab OLG eigene Prüfung der Presseähnlichkeit auf
Zunächst hatte das Oberlandesgericht Köln die Klage abgewiesen, weil der Rundfunkrat des federführenden NDR in einem Telemedienkonzept die "Tagesschau App" als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben hatte (BeckRS 2014, 00242). Der Bundesgerichtshof hatte die Bindungswirkung der Entscheidung des Rundfunkrates verneint und dem Oberlandesgericht Köln sodann aufgegeben, selbst zu überprüfen, ob das Angebot der App "presseähnlich" sei (GRUR 2015, 1228). Dabei dürfe, so der BGH, das Angebot der App nicht durch "stehende" Texte und Bilder geprägt sein, sondern müsse den Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung haben.
OLG: Von Klägern in Papierform vorgelegte Dokumentation für Überprüfung ausreichend
Nach eigener Überprüfung hat das OLG nun die eine Pressähnlichkeit der App bejaht. Dabei sei nur über das Angebot der „Tagesschau App“ am 15.06.2011 zu entscheiden gewesen. Denn nur der Inhalt dieses Tages sei von den Klägern zum Streitgegenstand gemacht worden.
Das OLG habe auch die von den Klägern in Papierform vorgelegte Dokumentation dieses Angebots als ausreichend angesehen, um die vom BGH geforderte Überprüfung vornehmen zu können.
Presseähnlichkeit wegen großer Textlastigkeit ohne Sendungsbezug bejaht
Bei der Überprüfung sei die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Inhalte bewertet worden, so das OLG. Schon die Start- und Übersichtsseiten der App, die den Nutzern bestimmungsgemäß als erste gegenüberträten, bestünden ausschließlich aus Text und Standbildern und enthielten überwiegend Verweise auf - gegebenenfalls bebilderte - Textseiten. Auch auf den nachgelagerten Ebenen sei die Gestaltung der dokumentierten Beiträge mit wenigen Ausnahmen dadurch geprägt, dass es sich um in sich geschlossene Nachrichtentexte handelte, die aus sich heraus verständlich und teilweise mit Standbildern illustriert seien. Insgesamt stünden Texte und Standbilder bei der Gestaltung im Vordergrund. Dies sei nach den Vorgaben des BGH als presseähnlich zu qualifizieren.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Köln
- Urteil vom 30.09.2016
- 6 U 188/12
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"Tagesschau App" wegen Presseähnlichkeit unzulässig. beck-aktuell, 30.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169531)



