Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OLG Köln

Kein Schadensersatz für US-amerikanische Kunsthändlerin nach Herausgabe eines ersteigerten Gemäldes an Erben eines jüdischen Kunsthändlers

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Eine US-amerikanische Kunsthändlerin hat wegen der Herausgabe eines ersteigerten Carracci-Gemäldes an die Erben eines jüdischen Kunsthändlers, der das Bild 1937 unter dem Verfolgungsdruck des NS-Regimes hatte versteigern lassen, keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung der Vorinstanz mit Urteil vom 08.07.2016 bestätigt. Das OLG verneinte einen Rechtsmangel, da nach US-Recht keine Pflicht zur Herausgabe des Gemäldes bestanden habe (Urteil vom 08.07.2016, Az.: 1 U 36/13).

Klägerin fordert wegen Herausgabe eines ersteigerten Gemäldes an Erben eines jüdischen Kunsthändlers Schadensersatz

Die Klägerin, eine als Kapitalgesellschaft organisierte New Yorker Kunsthändlerin, verlangte von einem Kölner Auktionshaus Schadensersatz für ein Gemälde von Ludovico Carracci. Das Werk hatte früher einem jüdischen Kunsthändler gehört, der es 1937 unter dem Verfolgungsdruck des NS-Regimes beim Rechtsvorgänger des beklagten Kunsthauses versteigern ließ und hierfür 4.320 Reichsmark erhielt. Im Jahr 2000 bot dasselbe Kunsthaus das Bild erneut zur Versteigerung an. Die Klägerin ersteigerte es für etwa 100.000 DM. Im Jahr 2009 gab sie es an die Erben des jüdischen Kunsthändlers zurück, nachdem diese es im Jahr 2004 im Art Loss Register als gesucht gemeldet hatten. Die Klägerin forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe des gegenwärtigen Wertes des Bildes, den sie mit knapp 300.000 Euro bewertete. Sie machte geltend, sie habe das Kunstwerk nach US-amerikanischem Recht an die Erben herausgeben müssen. Das Landgericht Köln wies Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

OLG verneint Rechtsmangel: Keine Herausgabepflicht nach US-Recht

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt. Die Klägerin sei trotz der Vorgeschichte bei der öffentlichen Versteigerung rechtmäßige Eigentümerin des Bildes geworden. Dieses Eigentum sei auch nicht mit einem Rechtsmangel behaftet. Insbesondere habe die Klägerin das Gemälde nach US-amerikanischem Recht nicht zurückgeben müssen. Dabei sei wesentlich, dass der Kunsthändler bei der Versteigerung im Jahr 1937 den Versteigerungserlös erhalten hatte und nach dem Krieg durch den deutschen Staat für den durch den Verfolgungsdruck bei der Versteigerung verursachten Mindererlös ("Verschleuderungsschaden") auf Basis seiner Vorstellungen entschädigt worden war. Der Händler habe das Werk auch nicht behalten wollen, sondern es sei ohnehin zum Verkauf bestimmt gewesen. Ein Herausgabeanspruch der Erben nach US-Recht scheidet laut OLG außerdem auch deshalb aus, weil der Kunsthändler die Gemälde aus der Versteigerung im Jahr 1937 nach dem Krieg, anders als später von der Gestapo beschlagnahmte Werke aus seinem Bestand, nicht gesucht habe. Dies zeige, dass die Sache hinsichtlich des Bildes mit Erhalt der Entschädigung abgeschlossen war.

Abweichung von Beurteilung durch US-Gericht in ähnlichem Fall gerechtfertigt

Zwar habe der District Court of Rhode Island 2008 in einer Vergleichsentscheidung hinsichtlich eines anderen Gemäldes, das im Jahr 1937 in der gleichen Auktion versteigert worden sei, einen nach US-Recht bestehenden Herausgabeanspruch der Erben bejaht, so das OLG weiter. Allerdings unterscheide sich der dort zugrunde gelegte Sachverhalt  wesentlich von dem vorliegenden Fall. Während der District Court of Rhode Island davon ausgegangen sei, dass der Kunsthändler die Erlöse aus der Auktion des Jahres 1937 nicht erhalten hatte, habe im vorliegenden Fall der jüdische Kunsthändler die Erlöse sowie für den Verschleuderungsschaden eine Entschädigung erhalten.