Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OLG Karlsruhe

Zeitschrift muss Gegendarstellung zum Zustand von Günther Jauchs Ehe auf Titelseite abdrucken

Codiertes Recht

Günther Jauch hat Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte am 09.09.2015 eine Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden, wonach der betreffende Verlag die Gegendarstellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden" in entsprechender Schriftgröße auf der Titelseite abdrucken muss (Az.: 6 U 110/15).

Streit um Behauptung über Zustand von Jauchs Ehe

Die beklagte Wochenzeitschrift veröffentlichte am 11.04.2015 auf dem Titelblatt neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile "Günther Jauch Schock-Geständnis – Steckt seine Ehe in der Krise?". Nach Auffassung des OLG enthält diese Schlagzeile die Tatsachenbehauptung, Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Dementsprechend habe der klagende Fernsehmoderator Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden".

OLG: Schlagzeile nicht durch Äußerung Jauchs in Fernsehsendung gerechtfertigt

Der Inhalt der Gegendarstellung sei auch nicht deshalb offenbar unrichtig, weil der Moderator im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt hatte, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe "bröckele". Denn damit habe sich der Moderator nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert. Da darüber hinaus die vom LG zugesprochene Gegendarstellung auf der Titelseite in ihrem Umfang auch nicht unangemessen sei, hat das OLG die Berufung des beklagten Verlages zurückgewiesen. Damit obsiegt Jauch zum wiederholten Mal in presserechtlichen Verfahren, auch vor dem OLG Karlsruhe.