OLG Hamm zur Haftung bei Zusammenstoß zwischen Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang

Zitiervorschlag
OLG Hamm zur Haftung bei Zusammenstoß zwischen Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang. beck-aktuell, 14.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190791)
Stößt ein Pkw auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang mit dem Zug einer Privatbahn zusammen, kann eine für den Unfall ursächliche Nachlässigkeit des Schrankenwärters sowohl der Privatbahn als auch dem für die Bahnstrecke verantwortlichen Unternehmen der Deutschen Bahn zuzurechnen sein, so dass alle Beteiligten in vollem Umfang für den Fahrzeugschaden haften. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 11.06.2015 entschieden und die Vorinstanz bestätigt (Az.: 6 U 145/14).
Technischer defekter Bahnübergang durch Schrankenwärter gesichert
Das Fahrzeug des klagenden Autohauses stieß auf einem Bahnübergang mit einem Zug der beklagten Privatbahn zusammen. Das ebenfalls verklagte Unternehmen der Deutschen Bahn (im Folgenden: Deutsche Bahn) ist Eigentümerin der Infrastrukturanlagen der Bahnstrecke, auf der die Privatbahn den Bahnbetrieb ausübt. Bei dem im Regelfall durch Andreaskreuz, Lichtzeichenanlage und automatische Schrankenanlage gesicherten Bahnübergang lag zum Unfallzeitpunkt ein technischer Defekt vor. Deswegen wurde der Bahnübergang durch den drittbeklagten Schrankenwärter gesichert.
Schrankenwärter versäumte es Schranke zu schließen
Trotz telefonischer Zugankündigung hatte es dieser vor dem Unfall versäumt, das Warnlicht einzuschalten und die Schranke herunter zu lassen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs leitete eine Vollbremsung ein, nachdem der sich nähernde Zug Warnsignale abgegeben hatte. Er konnte die Kollision aber nicht verhindern. Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Totalschaden, den die Klägerin mit etwa 26.000 Euro bezifferte. Den Schaden einschließlich weiterer entstandener Kosten verlangte sie von allen drei Beklagten ersetzt.
OLG: Schrankenwärter, Privatbahn und Deutsche Bahn haften als Gesamtschuldner
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin war erfolgreich. Das OLG hat der Klägerin insgesamt etwa 28.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, den ihr die Beklagten als Gesamtschuldner zahlen müssen. § 1 des Haftpflichtgesetzes verpflichte die Deutsche Bahn und die Privatbahn zum Schadensersatz, so das OLG. Die Deutsche Bahn betreibe die Infrastruktur der Strecke, die Privatbahn den Eisenbahnverkehr. Sie seien selbstständig organisierte Teile eines einheitlichen Eisenbahnunternehmens und jeder für sich haftender Betriebsunternehmer im Sinn des Haftpflichtgesetzes.
Deutsche Bahn und Privatbahn müssen sich Versäumnis des Schrankenwärters zurechnen lassen
Das für den Unfall ursächliche Versäumnis des drittbeklagten Schrankenwärters müssten sich die Deutsche Bahn und die Privatbahn betriebsgefahrerhöhend zurechnen lassen, so das OLG weiter. Der mit der Sicherung der Gleisanlagen betraute Schrankenwärter und die für die Infrastruktur verantwortliche Deutsche Bahn bildeten eine Haftungseinheit. Diese wirke auch zu Lasten der Privatbahn, die mit der Deutschen Bahn eine gemeinsame Betriebseinheit bilde. Hinzu komme, dass sich das Versäumnis des Schrankenwärters in gleicher Weise gefahrerhöhend auf die Bahnanlage der Deutschen Bahn und den Betrieb des Schienenfahrzeuges der Privatbahn ausgewirkt habe.
Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt zurück
Demgegenüber sei ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs nicht feststellbar, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs trete hinter den Verschuldensbeitrag auf Seiten der Beklagten zurück.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 11.06.2015
- 6 U 145/14
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OLG Hamm zur Haftung bei Zusammenstoß zwischen Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang. beck-aktuell, 14.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190791)



