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OLG Hamm

Willensbildung im Sparkassen-Verwaltungsrat für Dienstvertrag mit Vorstand maßgeblich

Revitalisierte VwGO

Für das Verständnis eines Dienstvertrages eines Vorstandes mit der Sparkasse ist auf die Willensbildung im Verwaltungsrat der Sparkasse abzustellen, weil dieser für den Abschluss derartiger Verträge zuständig ist. Eine alleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist rechtlich nicht maßgeblich und begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Vorstandes. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 03.03.2016 entschieden (Az.: 27 U 24/15, BeckRS 2016, 06779).

Ex-Sparkassenvorstand beruft sich auf Zusage des Vorsitzenden des Verwaltungsrates

Der Kläger gehörte bis 2008 über 30 Jahre dem Vorstand der beklagten Sparkasse an, zuletzt als ihr Vorstandsvorsitzender. Vor seiner Vorstandstätigkeit war der Kläger sozialversicherungspflichtig tätig gewesen und hatte hierdurch Ansprüche auf eine monatliche Altersrente von etwa 800 Euro erworben. Nach dem mit der Sparkasse zuletzt abgeschlossenen Dienstvertrag standen dem Kläger ein Zwölftel seines Jahresgrundgehalts von über 100.000 Euro zuzüglich einer 15%-igen Zulage als monatliche Versorgungsbezüge zu. Hierauf waren die Rentenansprüche anzurechnen, sodass die kommunale Versorgungskasse dem Kläger ab September 2010 entsprechend gekürzte Versorgungsbezüge auszahlte. In Höhe des 50%-igen Arbeitnehmeranteils der Altersrente hielt der Kläger die Kürzung für unberechtigt und begehrte von der Beklagten eine Nachzahlung von etwa 13.800 Euro für 33 Monate sowie ihre Verpflichtung zur weiteren Zahlung der Versorgungsbezüge ohne Anrechnung des Arbeitnehmeranteils. Zur Begründung seines Anspruches verwies er unter anderem darauf, dass er sich beim Abschluss des für seine Versorgungsbezüge maßgeblichen Dienstvertrages mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Beklagten einig gewesen sei, dass eine Verrechnung mit den Rentenbezügen nicht erfolgen solle. Jedenfalls habe der von ihm verdiente Arbeitnehmeranteil nicht angerechnet werden sollen.

OLG: Gesetzliche Rente voll anzurechnen – Verwaltungsrat maßgebliches Gremium für Vertragsschluss

Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen abgeändert und die Klage abgewiesen. Laut OLG ist die gesetzliche Rente des Klägers, der Regelung im schriftlichen Dienstvertrag folgend, vollständig auf die vertraglichen Versorgungsbezüge anzurechnen. Einen vom schriftlichen Vertrag abweichenden, übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien oder ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben lasse sich nicht feststellen. Der vom Verwaltungsrat der Beklagten gebilligte schriftliche Dienstvertrag sehe die vollständige Anrechnung der gesetzlichen Rente vor. Einen hiervon abweichenden Vertragswillen habe der Verwaltungsrat haben müssen, damit eine andere Regelung gelten könne. Eine solche Willensbildung im Verwaltungsrat trage der Kläger bereits nicht vor. Auf abweichende Vorstellungen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder eines anderen Gremiums der Beklagten, auf die sich der Kläger berufe, sei nicht abzustellen. Allein der Verwaltungsrat sei das für den Vertragsschluss maßgebliche Gremium. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Deswegen sei durch Erklärungen anderer auch kein Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers geschaffen worden, der ihm eine gegenüber dem schriftlichen Vertrag günstigere Rechtsposition verschaffen könne.