Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OLG Hamm

Voller Schadenersatz für Land nach Beschädigung des Wellersbergtunnels bei Lkw-Unfall

Klageindustrie

Für die Beschädigung des Wellersbergtunnels in Siegen durch den Unfall eines Lkw-Schwertransports im Januar 2009 kann das Land Nordrhein- Westfalen vollen Schadenersatz verlangen. Eine Kürzung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Abzuges “neu für alt“ für die erneuerte Lärmschutzverkleidung sei nicht gerechtfertigt, befand der Elfte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 19.06.2015, Az.: 11 U 168/14, BeckRS 2015, 12223).

Beklagte zahlen nicht alles und verweisen auf Wertzuwachs

Ein Lkw-Schwertransporter einer Firma aus Freudenberg verunglückte im Januar 2009 im Wellersbergtunnel in Siegen und beschädigte die 1997 angebrachte Lärmschutzverkleidung der Tunneldecke. Auf die Reparaturkosten von insgesamt 225.000 Euro zahlten die Beklagten (Firma und Versicherung) rund 177.000 Euro. Den Restbetrag von circa 48.000 Euro brachten sie mit der Begründung in Abzug, das diesen Betrag einklagende Land Nordrhein-Westfalen habe mit der im Jahr 2010 durchgeführten Reparatur einen um diesen Betrag im Wert gesteigerten Tunnelbau erhalten und müsse sich diesen Wertzuwachs als Vorteil “neu für alt“ anrechnen lassen.

OLG spricht Land vollen Schadenersatz zu

Das OLG Hamm hat, ebenso wie die Vorinstanz, dem klagenden Land vollen Schadenersatz zugesprochen. Einen Abzug “neu für alt“ für eine durch die Reparatur im Wert gesteigerte Lärmschutzverkleidung müsse sich das Land nicht gefallen lassen. Es sei bereits nicht sicher feststellbar, dass dem Land durch die Reparaturmaßnahme ein messbarer Vermögensvorteil entstanden sei. Zwar habe die Schallschutzverkleidung nur eine begrenzte Lebensdauer, sodass ein wirtschaftlicher Vorteil dadurch entstehen könne, dass die jetzt reparierten circa 49% der Schallschutzverkleidung erst zu einem späteren Zeitpunkt als der nicht reparierte Teil zu erneuern seien. Dass dem Land dieser wirtschaftliche Vorteil später auch tatsächlich entstehe, sei aber nicht sicher feststellbar.

Keine verlässlichen Werte für Nutzungsdauer der Schallschutzelemente

So gebe es nach den Feststellungen des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen in der Baupraxis keine verlässlichen Erfahrungswerte für die Nutzungsdauer der Schallschutzelemente. Unabhängig von der Reparatur eines Teils der Elemente könnten später auch alle Elemente zeitgleich zu erneuern sein, so das OLG weiter. Denkbar sei zudem, dass alle Schallschutzelemente im Zuge anderer, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen notwendig werdender Sanierungsmaßnahmen vor Ablauf ihrer Lebensdauer erneuert werden müssten. Möglich sei zudem, dass es bei einer künftigen Erneuerung keine vergleichbaren Elemente mehr gebe, sodass die Lärmschutzverkleidung bereits deswegen vollständig erneuert werden müsse, so das Gericht weiter.

Kein sicher bestimmbarer Vorteil für das Land

Im Übrigen könnten zwei zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführte Teilreparaturen deutlich aufwendiger sein als eine einmalige, vollständige Erneuerung der gesamten Verkleidung, gab das Gericht weiter zu bedenken. Somit habe das Land keinen oder keinen sicher bestimmbaren Vorteil durch eine nach dem Unfall zum Teil instand gesetzte Schallschutzverkleidung. Das wirke sich zum Nachteil der Beklagten aus, die die Voraussetzungen eines Abzuges “neu für alt“ zu beweisen hätten.