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OLG Hamm verneint Schadenersatzansprüche eines alkoholbedingt verkehrsuntüchtigen Fußgängers

Schutz des Anwaltsberufs

Verletzt sich ein mit 2,49 Promille alkoholisierter, verkehrsuntüchtiger Fußgänger, indem er bei dem Versuch sich abzustützen zwischen die Hinterachsen eines Sattelaufliegers gerät, kann das Verschulden des Fußgängers die Betriebsgefahr des Lastzuges vollständig zurücktreten lassen und Schadenersatzansprüche des Fußgängers ausschließen. Das geht aus einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.04.2015 hervor (Az.: 9 U 34/14, BeckRS 2015, 09881).

Schwerste Verletzungen bei Unfall mit Sattelauflieger

Der Kläger geriet mit 2,49 Promille alkoholisiert als Fußgänger auf dem Parkplatz eines Lebensmittelsupermarktes zwischen die Achsen eines Sattelaufliegers und erlitt schwerste Verletzungen. Der Lastzug hatte sich kurz zuvor langsam in Bewegung gesetzt. Aufgrund des Unfallgeschehens hat der Kläger von den Beklagten Schadenersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro verlangt. Die Schadenersatzklage ist erfolglos geblieben.

OLG: Unfallopfer hat Unfall überwiegend selbst veschuldet

Den Unfall habe der Kläger, so das OLG Hamm, im weitaus überwiegenden Maße selbst verschuldet. Demgegenüber sei ein Verschulden des Fahrers nicht festzustellen. Ihm sei nicht anzulasten, dass er auf das Auftauchen des Klägers zu spät oder falsch reagiert habe und der Unfall durch eine ihm zumutbare Reaktion zu verhindern gewesen wäre. Während sich der Kläger dem Sattelauflieger genähert habe, sei er für den Fahrer auch nicht als hilfsbedürftige Person zu erkennen gewesen.

Unfallopfer verstieß gegen Rücksichtnahmegebot

Demgegenüber habe der Kläger gegen das für ihn auch als Fußgänger im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen, indem er sehenden Auges mit nicht geringer Geschwindigkeit seitlich auf den hinteren Bereich des sich langsam vorwärts bewegenden Sattelzug zugelaufen sei. Anschließend habe er sich mit beiden Händen so auf den Aufbau abgestützt, dass er zwischen die Hinterachsen des anfahrenden Aufliegers gestürzt sei.

Betriebsgefahr des Lastzuges tritt vollständig zurück

Das in höchstem Maße eigengefährdende und verkehrswidrige Verhalten des Klägers lasse sich nur mit seiner Alkoholisierung erklären, so die OLG-Richter weiter. Angesichts der übersichtlichen Örtlichkeit und des schnell zu registrierenden Anfahrvorgangs des Lastzuges seien andere Ursachen ausgeschlossen. Hinter den groben Verkehrsverstoß des Klägers trete die Betriebsgefahr des Lastzuges vollständig zurück.