Verfahrenskostenhilfe auch bei (Mit-)Eigentum an Dreifamilienhaus möglich

Zitiervorschlag
Verfahrenskostenhilfe auch bei (Mit-)Eigentum an Dreifamilienhaus möglich. beck-aktuell, 24.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178656)
Auch dem (Mit-)Eigentümer eines Dreifamilienhauses ist Verfahrenskostenhilfe wegen dieses Vermögenswertes nur dann zu versagen, wenn er den (Mit-)Eigentumsanteil an dem Hausgrundstück zeitnah in zumutbarer Weise veräußern oder beleihen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.12.2015 entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts abgeändert (Az.: 2 WF 156/15, BeckRS 2016, 02905).
(Mit-)Eigentümer eines Dreifamilienhauses begehrt Verfahrenskostenhilfe
Der Antragsgegner begehrte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einem familiengerichtlichen Verfahren. Er ist (Mit-)Eigentümer eines Dreifamilienhauses, das er selbst bewohnt. Die beiden weiteren Wohnungen sind vermietet. Das Haus ist mit Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 100.000 Euro belastet. Der Antragsgegner lebt von etwa 1.000 Euro an monatlichen Mieteinnahmen und geringen jährlichen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit.
Familiengericht: Kein Schonvermögen – Antragsgegner muss Haus verwerten
Das Amtsgericht – Familiengericht – lehnte die beantragte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung ab, der Antragsgegner könne sein Immobilienvermögen zur Finanzierung der Verfahrenskosten einsetzen. Dieses sei kein Schonvermögen. Er könne das Haus verkaufen oder beleihen. Sein Wert überschreite die auf dem Haus lastenden Verbindlichkeiten. Dagegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein.
OLG: Vermögensverwertung muss stets möglich und zumutbar sein
Die Beschwerde war erfolgreich. Das OLG hat dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis darauf bewilligt, dass die Entscheidung abzuändern sein könne, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners änderten. In der Begründung führt es aus, dass eine Partei nur dann verpflichtet sei, Vermögen zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen, soweit ihr dies möglich und zumutbar sei. Das gelte auch für Vermögen, das nicht als Schonvermögen zu behandeln sei. Wenn dieses erst später einsetzbar oder verwertbar werde, könne die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dann abgeändert werden.
Zeitnahe Verwertung nicht möglich: Zustimmung der Miteigentümerin nicht zu erwarten
Laut OLG verfügt der Antragsgegner über kein aktuell einsetzbares Vermögen. Sein Dreifamilienhaus sei zwar kein Schonvermögen mehr. Jedoch komme seine umgehende Verwertung nicht in Betracht. Zum einen sei nicht zu erwarten, dass die noch als Miteigentümerin des Hauses eingetragene Ehefrau, Antragstellerin im anhängigen familiengerichtlichen Verfahren, einer Veräußerung ohne Weiteres zustimmt, weil die mit der Scheidung zu klärenden güterrechtlichen Fragen gerade erst geregelt worden seien und der Antragsgegner der Antragstellerin noch eine Ausgleichszahlung für die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Haus schulde.
Dreifamilienhaus Lebensgrundlage des Antragsgegners – Verwertung nicht zumutbar
Zum anderen sei dem Antragsgegner gegenwärtig eine Verwertung des Dreifamilienhauses durch einen Verkauf der Immobilie nicht zumutbar, so das OLG weiter. Mit einem Verkauf verliere der Antragsgegner seine aktuelle Lebensgrundlage. Wirtschaftlich sei er auf die Eigennutzung einer Wohnung in dem Haus sowie auf die Mieteinnahmen aus der Vermietung der beiden anderen Wohnungen angewiesen. Neben der Veräußerung scheide auch eine Beleihung des Objekts zum Zweck der Darlehensaufnahme aus. Der Antragsgegner sei ausweislich seiner aktuellen Einkommensverhältnisse nicht in der Lage, ein weiteres Darlehen aufzunehmen und die Darlehnsraten zurückzuzahlen. Nach seiner derzeitigen Situation bleibe daher im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens allein die Möglichkeit, die Zahlung aus dem Vermögen des Antragsgegners für den Fall einer wesentlichen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorzubehalten.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Beschluss vom 23.12.2015
- 2 WF 156/15
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