Unzureichende Belehrung über Folgen einer Anzeigepflichtverletzung

Zitiervorschlag
Unzureichende Belehrung über Folgen einer Anzeigepflichtverletzung. beck-aktuell, 29.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185711)
VVG §§ 19 V, 22; BGB § 123 Für die Anforderung an eine drucktechnische Hervorhebung einer Belehrung des (künftigen) Versicherungsnehmers über die Folgen einer Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen nach § 19 Absatz 5 VVG, kann man sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm an der früheren Relevanzrechtsprechung orientieren. Eine vorangestellte Vielzahl an Hinweisen auf die später an anderer Stelle folgende Belehrung in dem Antragsformular und den beigefügten Dokumenten genüge nicht. OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2015 - 20 U 169/14, BeckRS 2015, 11453
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 21/2015 vom 15.10.2015
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Sachverhalt
Der Kläger schloss am 24.01.2012 einen Krankenversicherungsvertrag bei der Beklagten ab. Von diesem trat die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2013 wegen behaupteter Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten zurück und erklärte in der ersten Instanz zudem die Anfechtung desselben wegen einer arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers. Dieser habe bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antragsformular zu «Untersuchungen und Behandlungen in den letzten drei Jahren», welches er mit Datum vom 19.11.2011 von seinem Versicherungsmakler bei der beklagten Versicherung einreichen ließ, lediglich eine Mandelentzündung im Jahr 2009 angegeben. Zwischen den Parteien unstreitig habe der Kläger in dem erfragten Zeitraum jedoch zusätzlich Salben gegen Hauttrockenheit verschrieben bekommen und chiropraktische Behandlungen wegen Blockaden im BWS- und HWS-Bereich erfahren.
Der auf den Bestand des Krankenversicherungsschutzes klagende Versicherungsnehmer begründete die Nichtangabe der beschriebenen medizinischen Behandlungen in dem Antragsformular mit der Beratung durch den Versicherungsmakler, der diese als nicht anzeigepflichtige Umstände qualifiziert habe. Überdies ließ der Kläger in der ersten Instanz vortragen, er sei über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nicht den formalen und inhaltlichen Anforderungen des § 19 Absatz 5 VVG entsprechend belehrt worden.
Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger habe zur vollständigen und pflichtgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen auch über die Haut- und Wirbelsäulenbeschwerden Auskunft geben müssen. Da die Beklagte bei Kenntnis dieser Behandlungen den Krankenversicherungsvertrag mit dem Kläger nicht abgeschlossen hätte, sei sie von diesem arglistig getäuscht worden und zur Anfechtung berechtigt.
Zur Berufungsbegründung trug die Beklagte weiter vor, der Kläger habe schon kein Feststellungsinteresse (mehr), da er zwischenzeitlich anderweitig krankenversichert sei. Das Landgericht habe außerdem fälschlicherweise angenommen, die Beklagte hätte den Versicherungsvertrag bei zutreffender Beantwortung der Gesundheitsfragen trotzdem abgeschlossen, wenn auch zu anderen Konditionen. Auch der Täuschungsvorsatz des Klägers sei vom Gericht der ersten Instanz zu Unrecht negiert worden.
Wegen der sich aus dem Hinweisbeschlusses des OLG Hamm zweifelsfrei abzeichnenden Erfolglosigkeit zog die beklagte Versicherung ihre Berufung schließlich zurück.
Rechtliche Wertung
Das OLG Hamm kommt in seiner rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils zu dem Ergebnis, dass es auf eine mögliche vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht bei Antragstellung durch den Kläger nicht ankomme. Es versagt der Beklagten ein Rücktrittsrecht schon allein auf Grund der Tatsache, dass diese keinen ordnungsgemäßen Hinweis durch «gesonderte Mitteilung in Textform» im Sinne des § 19 Absatz 5 Satz 1 VVG gegeben habe.
Ein Hinweis sei zwar in dem Antragsformular zu finden, jedoch leide dieser unter erheblichen formalen Mängeln. Gemessen an der zum alten Versicherungsvertragsrecht entwickelten Relevanzrechtsprechung, deren Maßstäbe nach der Intention des Gesetzgebers auch für das neue Versicherungsvertragsgesetz nicht abgeschwächt, sondern eher noch verschärft werden sollten, reiche der streitgegenständliche Hinweis nicht aus. Die durch das Gebot einer «gesonderten Mitteilung» verschärften Anforderungen würden von der Beklagten nicht erfüllt. Diese habe ihr Antragsformular so gestaltet, dass die Belehrung nach § 19 Absatz 5 VVG nicht in einem gesonderten Dokument erteilt wird, sondern im Antragsformular bzw. in beigefügten «Erklärungen» integriert ist.
Nach Überzeugung des Gerichts heben sich diese Hinweise nicht so deutlich vom übrigen Text ab, dass sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zu übersehen sind. Zur drucktechnischen Hervorhebung des Belehrungstextes hatte die Beklagte diesen auf der zweiten Seite eines beigefügten «Erklärungs-Formulars» lediglich mit einem dünnen schwarzen Rahmen versehen, ihn in durchweg kleiner Schriftgröße und in sich nicht vom Rest des Textes unterscheidender Schriftart gedruckt. Das uniforme Schriftbild, der häufige Gebrauch des Fettdrucks, die Positionierung am Ende und die Fülle an sonstigen Hinweisen in dem Formular lasse den gesetzlich geforderten Hinweis zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ausreichend deutlich hervortreten.
Daran ändere auch der ebenfalls nicht hinreichend hervorgehobene «Hinweis auf den Hinweis» am Ende des eigentlichen Antragsformulars und in der ergänzenden «Erklärung zum Antrag vom 19.11.2011» nichts, der den (künftigen) Versicherungsnehmer dazu auffordere, die Belehrung an anderer, nachgeordneter Stelle des Gesamtantragskonvoluts zu beachten.
Diese formalen Unzulänglichkeiten machten eine weitere Würdigung der auch inhaltlichen Mangelhaftigkeit der Belehrung, resultierend aus deren nur allgemein gehaltenem Verweis auf die möglichen Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen, obsolet.
Abschließend befasst sich das OLG mit der von der Beklagten ausgesprochenen Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und dem in Frage gestellten Feststellungsinteresse des Klägers. Dem Kläger könne eine arglistige Täuschung im Sinne von § 22 VVG, § 123 BGB nicht vorgeworfen werden. Denn es fehle am Vorsatz des Versicherungsnehmers den Versicherer derart arglistig zu täuschen, dass dieser einen Antrag annimmt, den er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte. Der Versicherungsnehmer habe, auf den Rat des Versicherungsmaklers hin, in dem Antragsformular die Anzeige der geringfügigen Haut- und Wirbelsäulenbeschwerden unterlassen. Grund hierfür sei jedoch nicht eine Täuschungsabsicht zur Beeinflussung der Vertragsentscheidung der Beklagten gewesen, sondern die nachvollziehbare Annahme, diese hätten mangels Gefahrerheblichkeit keinen Einfluss auf die Vertragsannahme durch die Beklagte.
Das Feststellungsinteresse des Klägers bestehe trotz des zwischenzeitlich anderweitig abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrags unter anderem wegen möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte hinsichtlich der doppelten Prämienbelastung durch den unberechtigten Rücktritt.
Praxishinweis
Das OLG Hamm setzt sich in seinem Hinweisbeschluss mit den mannigfaltigen, vorrangig formalen, aber auch inhaltlichen Mängeln auseinander, unter denen ein Antragsformular samt seiner beigefügten «Erklärungs-Dokumente», für den Abschluss einer (Kranken-) Versicherung im Hinblick auf die Belehrung zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 VVG leiden kann. Der Rücktritt von einem (Kranken-) Versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen wird den Versicherern dadurch erschwert, auch wenn sie den (künftigen) Versicherungsnehmer mehrfach auf die Belehrung hinweisen.
Der am Rande behandelte rechtliche Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung bei der Antragstellung wird ebenfalls wohlwollend zu Gunsten des Versicherungsnehmers entschieden.
Mittlerweile liegen eine Fülle von Entscheidungen vor, vgl.
- LG Dortmund, Urteil vom 17.07.2014 - 2 O 31/14, BeckRS 2014, 15676 (FD-VersR 2014, 360996)
- LG Dortmund, Urteil vom 10.07.2014 - 2 O 261/13, BeckRS 2014, 15682 (FD-VersR 2014, 360995)
- BGH, Urteil vom 09.01.2013 - IV ZR 197/11, BeckRS 2013, 01580 (FD-VersR 2013, 342366)
- OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2014 - 7 U 216/13, BeckRS 2014, 22581
Belehrungen in Form von einfachen oder mehrfachen sogenannten Weiterverweisungshinweisen in Versicherungsanträgen (hier: Krankenversicherungsantrag) oder in einem Bedingungswerk reichen für eine gesonderte Mitteilung gemäß § 19 Abs. 5 VVG nicht aus:
- OLG Köln, Urteil vom 06.06.2014 - 20 U 210/13, BeckRS 2014, 17776 (FD-VersR 2014, 362258)
- KG, Hinweisbeschluss vom 23.05.2014 - 6 U 210/13, BeckRS 2014, 18502 (FD-VersR 2014, 364021)
- OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.05.2014 - 5 U 45/13, BeckRS 2014, 14697 (FD-VersR 2014, 360752)
- OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2014 - 7 U 253/13, BeckRS 2014, 09497 (FD-VersR 2014, 358461)
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Unzureichende Belehrung über Folgen einer Anzeigepflichtverletzung. beck-aktuell, 29.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185711)



