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OLG Hamm

Tierhalter haftet beauftragtem Hufschmied für Verletzung bei Beschlagen des Pferdes ungekürzt

„Das unsichtbare Recht“

Ein beim Beschlagen eines Pferdes verletzter Hufschmied kann den Tierhalter ungekürzt aus der Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen, da sich bei dieser Tätigkeit die spezielle “Tiergefahr“ realisiert hat. Allein der Umstand einer erhöhten Tiergefahr entbindet nicht von der gesetzlichen Haftung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm am 22.04.2015 entschieden (Az.: 14 U 19/14).

Sachverhalt

Der heute 49 Jahre alte Kläger, ein erfahrener Hufschmied, beschlug im Auftrag der beklagten Pferdehalter im Dezember 2010 den seinerzeit 13-jährigen Wallach. Bei der Ausführung der Arbeiten zog er sich aus zwischen den Parteien umstrittenen Gründen eine schwere Verletzung seines rechten Fußgelenks und oberen Sprunggelenks zu, die in der Folgezeit mehrfach operativ behandelt werden musste und den seit dem Unfall arbeitsunfähigen Kläger auch heute noch in seiner Bewegung einschränkt. Von den Beklagten hat der Kläger Schadenersatz verlangt, und zwar 50.000 Euro materiellen Schaden, 30.000 Euro Schmerzensgeld und eine monatliche Rente von 1.400 Euro. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers hat das Landgericht der Klage dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von einem Drittel stattgegeben.

OLG: Beklagte haften als Tierhalter

Das OLG Hamm hat dem Kläger auf seine Berufung hin nunmehr dem Grunde nach ungekürzten Schadenersatz zuerkannt. Die Höhe des vom Kläger zu beanspruchenden Schadens müsse das LG in dem vor ihm fortzusetzenden Betragsverfahren klären. Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Schadenersatzanspruch zu, der nicht durch einen Mitverschuldensanteil zu kürzen sei. Die Beklagten hafteten dem Kläger als Tierhalter. In dem Unfallgeschehen habe sich eine vom Wallach ausgehende “Tiergefahr“ verwirklicht. Der Kläger habe nachgewiesen, dass er durch den Wallach getreten worden sei und sich hierbei seine komplexen Verletzungen zugezogen habe. Die Tierhalterhaftung sei nicht ausgeschlossen, weil der Kläger beim Beschlagen des Wallachs “auf eigene Gefahr“ gehandelt habe.

Erhöhte Tiergefahr beim Beschlagen entbindet nicht von gesetzlicher Haftung

Dieser Rechtsgedanke greife nicht bereits allein deshalb ein, weil ein vom Tierhalter beauftragter Hufschmied ein Pferd beschlage. Beim Beschlagen setze sich ein Hufschmied zwar einer erhöhten Tiergefahr aus, dies aber auf der Grundlage eines Beschlagvertrages, der den Tierhalter regelmäßig nicht von seiner gesetzlichen Haftung entbinde. Anhaltspunkte für ein mit dem Beschlagen des Wallachs verbundenes erhöhtes Risiko habe der Kläger nicht gehabt. Er habe den zuvor als brav und gutmütig eingeschätzten Wallach bereits seit mehreren Jahren regelmäßig alle sechs bis acht Wochen beschlagen.

Kläger ist kein Mitverschulden anzurechnen

Der Schadenersatzanspruch sei auch nicht aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers zu kürzen. Aus seiner Unfallschilderung ergebe sich kein Mitverschulden. Ein anderer Geschehensablauf, bei dem der Kläger dem Pferd etwa Schmerzen zugefügt und es so zum Hochsteigen veranlasst habe, sei nicht bewiesen. Das Beschlagen eines Pferdes stelle auch keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus einer Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden könne. Schließlich habe der Kläger den Wallach beim Beschlagen auch nicht als Tierhüter in seine Obhut übernommen.