Strafgefangener muss sich mindestes viermal wöchentlich warm waschen können

Zitiervorschlag
Strafgefangener muss sich mindestes viermal wöchentlich warm waschen können. beck-aktuell, 06.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178231)
Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Er muss sich aber zumindest viermal wöchentlich mit warmem Wasser waschen können. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.01.2016 entschieden (Az.: 1 Vollz (Ws) 529/15).
Strafgefangener will täglich duschen oder vergleichbare Möglichkeit der Körperhygiene
Der Betroffene verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Er beantragte, mindestens einmal täglich duschen oder eine vergleichbare Körperhygiene durchführen zu können. Die JVA lehnte den Antrag ab. Sie verwies den Betroffenen darauf, dass er wöchentlich mindestens zweimal duschen und sich in der Haftzelle mit Kaltwasser waschen könne. Dies sei zur Körperpflege ausreichend, da er keinen übermäßigen Verschmutzungen oder Anstrengungen ausgesetzt sei.
LG: Zweimal Duschen pro Woche und Waschmöglichkeit in Zelle ausreichend
Der vom Betroffenen dagegen bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die gebotene Körperhygiene werde unter anderem durch die Waschmöglichkeit in der Zelle hinreichend gewährleistet, so das LG. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
OLG: Keine tägliche Dusche für keine körperliche Arbeit und keinen Sport ausübende Gefangene
Die Rechtsbeschwerde war teilweise erfolgreich. Zwar habe der Betroffene keinen Anspruch darauf, täglich zu duschen, so das OLG. Das Gericht hält damit an seiner Entscheidung vom 10.11.2015 fest, wonach ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, keinen Anspruch auf tägliches Duschen hat (BeckRS 2015, 20341). Der im Strafvollzugsgesetz normierte Grundsatz, das Leben im Vollzug soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, verlange nicht, einem Strafgefangenen ein tägliches Duschen zu ermöglichen, wenn die tägliche Körperpflege durch die Möglichkeit, sich normal zu waschen, gewährleistet sei.
Angleichungsgrundsatz verlangt aber Waschmöglichkeit mit warmem Wasser
Das OLG rügte es hier aber als ermessensfehlerhaft, den Antrag des Betroffenen abzulehnen, ihm hilfsweise eine dem Duschen vergleichbare – tägliche – Körperhygiene einzuräumen. In seiner früheren Entscheidung sei das OLG davon ausgegangen, dass ein Gefangener sich in der eigenen modernen Nasszelle täglich waschen könne. Denn dem genannten Angleichungsgrundsatz werde nur dann genügt, wenn sich ein Gefangener zumindest überwiegend mit warmem Wasser waschen könne. Die ausschließliche Möglichkeit des Waschens mit kaltem Wasser berge die Gefahr, dass insbesondere in kälteren Jahreszeiten die Körperreinigung unterlassen und die Hygiene vernachlässigt werde.
Gefangener muss sich viermal wöchentlich warm waschen können
Dieser Gefahr werde nur dann hinreichend begegnet, wenn sich der Gefangene mindestens viermal wöchentlich mit warmem Wasser waschen könne, so das OLG weiter. Insoweit könne dahinstehen, ob diesem Erfordernis durch eine Dusche oder einen anderweitigen Zugang zu warmen Wasser genügt werde. Ob dem Betroffenen diese Möglichkeit in der Justizvollzugsanstalt Bochum eröffnet sei, ergebe sich nicht aus den erstinstanzlichen Feststellungen. Deswegen sei der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Beschluss vom 05.01.2016
- 1 Vollz (Ws) 529/15
Zitiervorschlag
Strafgefangener muss sich mindestes viermal wöchentlich warm waschen können. beck-aktuell, 06.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178231)


