Strafgefangener darf sich für Gefangenengewerkschaft einsetzen

Zitiervorschlag
Strafgefangener darf sich für Gefangenengewerkschaft einsetzen. beck-aktuell, 17.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187931)
Die Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit gelten auch im Bereich des Strafvollzuges, unterliegen aber verfassungsimmanenten Schranken, die sich aus der Gewährleistung eines funktionierenden Strafvollzugs ergeben können. Unter Hinweis auf diese Rechtsgrundsätze hat das Oberlandesgericht Hamm am 16.09.2015 klargestellt, dass sich Strafgefangene auch für die Bildung einer Gefangenengewerkschaft einsetzen dürfen (Beschluss vom 02.06.2015, Az.: 1 Vollz(Ws) 180/15, BeckRS 2015, 12011).
JVA und Strafvollzugskammer gaben Mitgliedsformulare für Gewerkschaft nicht aus
Der 47 Jahre alte, antragstellende Strafgefangene verbüßte in der Justizvollzugsanstalt Willich I eine Freiheitsstrafe. Er war Mitglied der in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel als Verein gegründeten "Gefangenengewerkschaft/bundesweite Organisation" (GG/BO) und Sprecher dieses Vereins in den Justizvollzugsanstalten Willich I und II. Der Vereinsgründer übersandte dem Strafgefangenen Formulare für Anträge auf Mitgliedschaft in der Gefangenengewerkschaft. Die Justizvollzugsanstalt und nach der vom Strafgefangenen beantragten gerichtlichen Entscheidung die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld verneinten einen Anspruch des Gefangenen auf Aushändigung dieser Formulare. Diese sollten zur Habe des Gefangengen genommen werden und ihm während der Dauer seiner Inhaftierung nicht zur Verfügung stehen.
OLG: Formulare in der Regel keine gefährlichen Gegenstände
Die hiergegen vom Gefangenen erhobene Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die infrage stehenden Antragsformulare seien keine Gegenstände, deren Empfang oder Besitz schon aufgrund des Strafvollzugsgesetzes verboten wären. Sie gefährdeten weder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt noch das Erreichen des Vollzugszieles. Die Antragsformulare könnten allenfalls dann zu gefährlichen Gegenständen werden, wenn der Strafgefangene sie zu einer unzulässigen, weil Druck auf andere Gefangene ausübenden oder dem Erreichen des Vollzugsziels entgegenstehenden Mitgliederwerbung für die Gefangenengewerkschaft nutze. Auch in diesem Fall handele es sich aber nicht um eine Gefahr, die von den Antragsformularen selbst ausgehe, sondern um eine von einer Werbetätigkeit des Gefangenen ausgehenden Gefahr, wobei der Gefangene eine derartige Werbung auch ohne Antragsformulare betreiben könne.
Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit gelten auch im Strafvollzug
Im vorliegenden Fall hat die Justizvollzugsanstalt selbst laut OLG die Werbetätigkeit des Gefangenen bislang nicht als gefährlich eingestuft, sondern im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer lediglich damit argumentiert, den Gefangenen bei der Werbetätigkeit nicht unterstützen zu können, da er kein Recht zur Organisation einer Gefangenengewerkschaft habe. Letzteres sei so nicht zutreffend, so die OLG-Richter. Die Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit seien - von Art. 9 Abs. 2 GG abgesehen - vorbehaltlos gewährleistet und würden auch im Bereich des Strafvollzuges gelten. Vom Schutzbereich dieser Grundrechte sei auch die Mitgliederwerbung umfasst.
Grundsätze bislang nicht berücksichtigt
Die Grundrechte unterlägen zwar verfassungsimmanenten Schranken und könnten daher einschränkbar sein, soweit dies für einen funktionierenden Strafvollzug erforderlich sei. Diese Grundsätze seien aber weder durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der von ihm zu treffenden Verwaltungsentscheidung noch durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer berücksichtigt worden. Bei der erneuten Behandlung und Entscheidung werde die Strafvollstreckungskammer dies zu berücksichtigen und insoweit gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen haben.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Beschluss vom 02.06.2015
- 1 Vollz(Ws) 180/15
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Strafgefangener darf sich für Gefangenengewerkschaft einsetzen. beck-aktuell, 17.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187931)


