Gelbe Ampel verpflichtet nach Möglichkeit zum Anhalten

Zitiervorschlag
Gelbe Ampel verpflichtet nach Möglichkeit zum Anhalten. beck-aktuell, 30.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171131)
Ein Verkehrsteilnehmer verstößt gegen das Gebot, beim Wechsel einer Ampel von Grün auf Gelb anzuhalten, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er mit einer normalen Betriebsbremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können. Dies gilt insbesondere, wenn er ein großes und schweres Fahrzeug steuert, wie das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 30.05.2016 entschieden hat (Az.: 6 U 13/16, BeckRS 2016, 14528).
Sachverhalt
Der Kläger fuhr mit einem Motorroller in den Kreuzungsbereich ein, als die für ihn geltende Ampel von Rot/Gelb auf Grün umsprang. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Beklagte, der mit einem Sattelzug auf der dortigen Abbiegespur nach links einbiegen wollte. Er fuhr in den Kreuzungsbereich ein, nachdem die für ihn geltende Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Der Kläger leitete eine Vollbremsung ein, geriet mit seinem Motorroller in eine Schräglage und kollidierte mit dem Unterfahrschutz des Sattelaufliegers. Er zog sich diverse, zum Teil schwere Verletzungen zu. Vom Beklagten und seiner Versicherung verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht gab der Klage dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 70% zu Gunsten des Klägers statt und nahm ein mit 30% zu bewertendes klägerisches Mitverschulden an. Der Beklagte legte Berufung ein.
OLG: Beklagter hätte nicht weiterfahren dürfen
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt. Der Beklagte habe den Unfall überwiegend verschuldet, weil ihm ein Gelblichtverstoß vorzuwerfen sei. Das Gelblicht einer Ampel ordne an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Sei das nächste Farbsignal wie im vorliegenden Fall ʺrotʺ, habe der Fahrer anzuhalten, soweit ihm dies mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren, müsse aber den Kreuzungsbereich hinter der Lichtzeichenanlage möglichst zügig überqueren. Vorliegend habe der Beklagte anhalten müssen und die für ihn geltende Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. Er habe den Sattelzug vor Beginn der Rotlichtphase mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage anhalten können. Das stehe nach dem im Prozess eingeholten Sachverständigengutachten fest.
Besondere Gefahr für Querverkehr durch Größe und Schwere des Fahrzeugs
Ob der Beklagte noch vor der Haltelinie seiner Ampelanlage habe zum Stehen kommen können, sei nicht entscheidend. Wer die Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe dann nicht in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren. Er müsse vielmehr anhalten, wenn er mit normaler Betriebsbremsung noch vor der Ampelanlage zum Stehen kommen könne. Andernfalls gefährde er den Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise. Dies gelte besonders, wenn er, was auf den Beklagten zutreffe, ein großes und schwerfälliges Fahrzeug lenke, mit dem er bei Gelblicht nur langsam in den Kreuzungsbereich einfahren könne. Abgesehen von dem Gelblichtverstoß sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er den Sattelzug nicht angehalten und seinen Abbiegevorgang abgebrochen habe, als der Kläger in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Kläger ihm, dem Beklagten, als ʺKreuzungsräumerʺ den Vorrang belasse.
Verschulden des Klägers weniger gewichtig
Im Verhältnis zum Beklagten stelle sich das unfallursächliche Verschulden des Klägers als weniger gewichtig dar. Ihm sei vorzuhalten, dass er in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, ohne auf den sich im Kreuzungsbereich bewegenden Sattelzug des Beklagten zu achten. Er habe sich nicht so verhalten, wie es von einem Verkehrsteilnehmer erwartet werden müsse, der eine Gefährdung anderer möglichst auszuschließen habe. Die Verursachungsbeiträge des Klägers und des Beklagten am Unfall habe das Landgericht unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zutreffend abgewogen, die festgestellte Haftungsquote von 70% zulasten des Beklagten sei nicht zu beanstanden.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 30.05.2016
- 6 U 13/16
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Gelbe Ampel verpflichtet nach Möglichkeit zum Anhalten. beck-aktuell, 30.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171131)



