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OLG Hamm

Rücktritt vom Pkw-Kauf bei Fehlen der in Internetannonce genannten Freisprechanlage

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Fehlt einem BMW das in der – hier auf "www.mobile.de" veröffentlichten – Fahrzeugbeschreibung genannte Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle", kann der Fahrzeugkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21.07.2016 entschieden (Az.: 28 U 2/16).

Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung" in Internetannonce angegeben

Der Kläger erwarb beim beklagten Autohaus im Jahr 2015 einen BMW X1 sDrive 18d zum Kaufpreis von circa 21.200 Euro. Er war über die Internetplattform "www.mobile.de" auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Dort hatte es die Beklagte, wie die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, zum Verkauf unter Hinweis auf Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" angeboten.

"Freisprecheinrichtung" in später übersandtem Bestellformular nicht mehr erwähnt

Nach telefonischen Kontakten der Parteien entschied sich der Kläger zum Erwerb des Fahrzeugs und unterzeichnete ein von der Beklagten übersandtes Bestellformular, in dem das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt war. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug auch über keine werkseitige Freisprecheinrichtung. Nachdem der Kläger das Fehlen der Freisprecheinrichtung beanstandet und die Beklagte die Beanstandung unter Hinweis auf die von ihr nicht zugesagte Freisprecheinrichtung zurückgewiesen hatte, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und seine Rückabwicklung begehrt.

OLG Hamm bejaht Beschaffenheitsangabe

Das Klagebegehren war in erster und in zweiter Instanz erfolgreich. Das OLG Hamm hat die Beklagte – unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung – zur Rückzahlung von circa 20.750 Euro an den Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Das verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweise, so das OLG. Der Kläger habe nachweisen können, dass das Ausstattungsmerkmal in der von der Beklagten bei "www.mobile.de" veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen sei. Dies habe der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten dürfen, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" handele.

Beschaffenheitsangabe durch Fehlen des Merkmals in Bestellformular nicht widerrufen

Die Beschaffenheitsangabe sei nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei. Dies habe die Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan.

Rücktritt ohne vorheriges Nachbesserungsverlangen wirksam

Aufgrund des Fahrzeugmangels sei der Kläger wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Er habe der Beklagten keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Eine solche habe die Beklagte zum einen ernsthaft und endgültig abgelehnt. Zum anderen sei es auch technisch nicht möglich gewesen, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers habe sich der Kläger nicht einlassen müssen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, indiziere das eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtige.