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OLG Hamm

Radfahrersturz auf Bahnschienen eines ehemaligen Zechengeländes kann selbst verschuldet sein

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Stürzt eine Radfahrerin auf einem ehemaligen Zechengelände (hier: Zeche Zollverein), während sie alte, in ihrem ursprünglichen Zustand belassene Bahnschienen überquert, kann sie für den Unfall selbst verantwortlich sein mit der Folge, dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 09.06.2016 hingewiesen (Az.: 6 U 35/16, BeckRS 2016, 14532). Die Klägerin nahm ihre Berufung nach dem erteilten Hinweis zurück.

Radfahrerin stürzt auf Bahnschienen eines ehemaligen Zechengeländes

Die seinerzeit 64 Jahre alte Klägerin aus Assen (Niederlande) besuchte im Juli 2013 die von der beklagten Stiftung unterhaltene Zeche Zollverein. Dabei fuhr sie mit dem Fahrrad über die denkmalgeschützten Flächen der ehemaligen Industrieanlage. Ein in Richtung Schacht 3/7/10 verlaufender Fuß- und Radweg kreuzt die Katernberger Straße. Auf dem Fuß- und Radweg und auch im Kreuzungsbereich verlaufen alte Bahnschienen. Diese sind auf dem Fuß- und Radweg in Asphalt eingebettet, während sie im aus Betonteilen bestehenden Kreuzungsbereich der Straße ihren ursprünglichen Zustand aufweisen, so dass zwischen dem Beton und den Schienen Zwischenräume aus losem Erdreich bestehen. Beim Überqueren der Kreuzung geriet die Klägerin mit dem Vorderreifen ihres Fahrrades in die Rille einer Schiene und stürzte. Sie fiel auf den Kopf und zog sich ein schweres Schädelhirntrauma zu, das operativ versorgt werden musste. Unter Hinweis auf eine vermeintliche Verkehrssicherungspflichtverletzung forderte die Klägerin von der Beklagten etwa 9.000 Euro materiellen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro. Das Landgericht verneinte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und wies die Klage ab (BeckRS 2016, 16002). Gegen das LG-Urteil legte die Klägerin Berufung ein.

OLG sieht keine Verkehrssicherungspflichtverletzung

Das OLG schloss sich in seinem Hinweisbeschluss der Auffassung des LG an. Die Klägerin sei an einer Stelle gestürzt, die als Gefahrenquelle offensichtlich gewesen sei. Auf Radwegen könne ein Radfahrer nicht mit einer ebenen, schadlosen und von Hindernissen befreiten Fahrbahn rechnen. Er müsse sein Fahrverhalten entsprechend anpassen. Insbesondere im Bereich von Schienen oder in die Fahrbahn eingelassenen Gleisen habe er sich auf die typischen damit verbundenen Gefahren einzustellen. Dazu gehöre auch die naheliegende Gefahr, mit Reifen in eine Schienenspur zu gelangen und dadurch die Lenkfähigkeit des Fahrrades zu verlieren. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich die Gleisanlage vom übrigen Straßenbelag deutlich abhebe und der Schienenverlauf gut sichtbar sei.

Klägerin musste sich auf von weitem sichtbare und angekündigte Gleisanlage einstellen

Bei der an der Unfallstelle in den Straßenbelag eingelassenen Gleisanlage handle es sich um ein schon von weitem sichtbares Hindernis, welches zudem vor dem Kreuzungsbereich durch in die Straße eingelassene, rot-weiß markierte Pfeiler als solches angekündigt werde. Die für einen Radfahrer und auch die Klägerin erkennbar auf die Kreuzung zu laufenden und im Kreuzungsbereich deutlich sichtbaren Schienen stellten eine typische Gefahrenlage dar, auf die sich die Klägerin als Radfahrerin habe einstellen können und müssen. Vor dieser Gefahrenlage habe die Beklagte nicht noch durch zusätzliche Hinweisschilder warnen müssen.

Anpassungspflicht entfällt bei Industriedenkmal nicht wegen zum Teil mit Asphalt verfüllter Schienen

Der Umstand, dass die Schienen an anderen Stellen auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Zeche mit Asphalt verfüllt worden seien, rechtfertigt laut OLG keine andere Beurteilung. Die Zeche Zollverein sei - dies stelle eine Besonderheit des Falles dar - ein Industriedenkmal. Sinn und Zweck eines solchen Denkmals sei es, den Besuchern bauliche Besonderheiten der Anlage möglichst originalgetreu nahezubringen. Zu den baulichen Besonderheiten der Zeche Zollverein gehöre unter anderem der zum Rangieren von Gütern bestimmte Gleisbereich der Anlage, der im Unfallbereich im ursprünglichen Zustand belassen worden und daher nur mit losem Erdreich verfüllt gewesen sei. Aufgrund dieses Charakters der Anlage habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, dass der Radweg an allen Stellen des ehemaligen Betriebsgeländes frei von nicht asphaltierten Schienen oder weiteren Gefahrenquellen sei, auch wenn Schienen an weniger exponierten Stellen bündig in den Asphalt eingelassen seien.