Ladenbesitzer muss für Schaden durch Kollision eines "herrenlosen" Einkaufswagens mit Auto aufkommen

Zitiervorschlag
Ladenbesitzer muss für Schaden durch Kollision eines "herrenlosen" Einkaufswagens mit Auto aufkommen. beck-aktuell, 28.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187386)
Ein Ladenbesitzer muss auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind. Einkaufswagen sind so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht benutzt und auch nicht selbstständig wegrollen können. Kollidiert ein "herrenloser" Einkaufswagen mit einem Auto, muss der Ladenbesitzer deshalb für den Schaden einstehen, wie das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 18.08.2015 entschieden hat (Az.: 9 U 169/14, rechtskräftig). Der Kfz-Besitzer hafte nur in Höhe der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges.
Nächtliche Kollision mit unvermittelt auf Straße rollendem Einkaufswagen
Im zugrunde liegenden Fall war ein Zeuge nachts mit dem Auto des Klägers unterwegs. Vor dem Lebensmittelmarkt des Beklagten stieß das Fahrzeug mit einem Einkaufswagen zusammen, der nach der Darstellung des Klägers kurz vor dem Vorbeifahren des Fahrzeugs unvermittelt auf die Straße gerollt war. Seinen Fahrzeugschaden in Höhe von circa 5.400 Euro hat der Kläger vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt.
OLG Hamm spricht Geschädigtem rund 4.300 Euro zu
Die Schadenersatzklage war zu 80% erfolgreich. Unter Berücksichtigung der mit 20% veranschlagten Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs – ein den Unfall mitverursachendes Verschulden seines Fahrers war nicht feststellbar – hat das OLG Hamm dem Kläger circa 4.300 Euro Schadenersatz zugesprochen. Der Beklagte hafte, so das Gericht, weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Auch nach Geschäftsschluss habe er für das sichere Abstellen der Einkaufswagen vor seinem Geschäft Sorge tragen müssen. Dabei habe er der unbefugten Benutzung durch Dritte oder dem selbstständigen Wegrollen der Einkaufswagen entgegen wirken müssen.
Sicherung der Einkaufswagen mit unverschlossener Kette nicht ausreichend
Die tatsächlich ergriffenen Sicherungsmaßnahmen seien unzureichend gewesen, weil die Einkaufswagen nach der Darstellung des Beklagten lediglich mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen Kette verbunden gewesen seien. Eine weitergehende Sicherung und auch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem habe es nicht gegeben. Hierdurch seien die Einkaufswagen für Dritte leicht zugänglich gewesen. Es sei nicht nur vereinzelt zu beobachten, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet und anschließend auch andernorts zurückgelassen würden. Um dies zu verhindern, könne man die Einkaufswagen zum Beispiel mit einer abschließbaren Kette verbinden, was keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand erfordere. Die Beachtung dieser Sicherungsmaßnahmen sei für den Beklagten möglich und zumutbar gewesen. Ihr Unterlassen begründe seine Haftung. Ausdrücklich offen gelassen, weil nicht entscheidungserheblich, hat das OLG die Frage, ob den Sicherungspflichten allein durch die Ausstattung der Einkaufswagen mit einem Pfandsystem genügt worden wäre.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 18.08.2015
- 9 U 169/14
Zitiervorschlag
Ladenbesitzer muss für Schaden durch Kollision eines "herrenlosen" Einkaufswagens mit Auto aufkommen. beck-aktuell, 28.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187386)



