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OLG Hamm

Kein Schadenersatzanspruch nach Sturz von zum Tanzen bestiegener Bierbank

Rentenrebellen

Wer einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, haftet nicht für Schäden, die dem Erwachsenen entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigenverantwortlich selbst begeben hat. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschlüssen vom 20.10.2015 und 25.11.2015 entschieden (Az.: 9 U 142/14, BeckRS 2015, 19768 und BeckRS 2015, 20346) und damit die Abweisung der Klage einer Frau bestätigt, die sich bei einem Sturz verletzte, nachdem sie ihrem Begleiter zum Tanzen auf eine Bierbank gefolgt war.

Verletzung bei Sturz von Bierbank

Im September 2012 besuchte die seinerzeit 51 Jahre alte Klägerin mit dem Beklagten ein Volksfest. Vom Beklagten zum Tanzen aufgefordert begaben sich beide zur Tanzfläche. Als der Beklagte eine daneben stehende leere Bierzeltgarnitur bestieg, folgte ihm die Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank, die Klägerin und sodann der Beklagte stürzten herab. Die Klägerin hat vorgetragen, vom Beklagten gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden zu sein. Beim Sturz von der Bank habe sie sich einen Riss ihrer Supraspinatussehne zugezogen. Dieser sei nicht folgenlos verheilt, vielmehr sei die Beweglichkeit ihrer Schulter dauerhaft einschränkt. Die Klägerin machte vor dem Landgericht vergeblich Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend.

OLG: Klägerin für selbstgefährdendes Verhalten allein verantwortlich

Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt. Die Klägerin sei – zwar veranlasst und unterstützt durch den Beklagten – letztendlich selbst auf die wackelige, zum Besteigen und zum Tanzen erkennbar ungeeignete Bank gestiegen. Für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie allein verantwortlich. Ihre spätere Schädigung könne dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. Es bestehe weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen.

Haftungszurechnung nur in Ausnahmefällen

Nur bei Ausnahmesituationen, etwa bei einer übergeordneten Garantenstellung des Schädigers oder bei einer von ihm mit einer zu billigenden Motivation ʺherausgefordertenʺ Selbstgefährdung komme eine Haftungszurechnung in Betracht. Eine derartige Ausnahmesituation liege nicht vor. Der Beklagte habe keine zusätzliche Gefahr geschaffen. In dem Unfall habe sich vielmehr die erkennbar allgemein und von vornherein mit dem Besteigen der hierfür ungeeigneten Bank zum Tanzen verbundene Gefahr realisiert.