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OLG Hamm

Handschuh-Hygienemangel nach berührter Türklinke kein grober Behandlungsfehler

Vergessene Anrechte

Es stellt einen Hygienemangel dar, wenn ein Krankenhauspfleger eine Abszedierung an der Hand einer Patientin eröffnet und dabei Handschuhe trägt, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hatte. Der Hygienemangel begründet keine Haftung des Krankenhauses, wenn die Patientin nicht nachweisen kann, dass ihr durch den Mangel ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Ihr kommt keine Beweislastumkehr zugute, weil der infrage stehende Verstoß gegen den medizinischen Standard nicht als grob zu bewerten ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 17.08.2015 entschieden (Az.: 3 U 28/15).

Pfleger berührt mit Handschuhen erst Türklinke und behandelt dann Patientin

Die klagende Patientin litt unter Wirbelsäulenbeschwerden und musste sich zum Jahreswechsel 2011/2012 im beklagten Krankenhaus in Dortmund notfallmäßig behandeln lassen. Für wenige Tage erhielt sie zunächst einen Venenverweilkatether auf dem linken Handrücken und einen Schmerztropf. Nach dem Entfernen des Katheters zeigte sich eine Entzündung der Vene (Thrombophlebitis) an der Einstichstelle, es bildete sich eine kleine Abszedierung. Diese wurde auf Anordnung des behandelnden Arztes von einem Krankenhauspfleger eröffnet. Dabei trug der Pfleger Handschuhe, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hatte. In der Folge heilte die Thrombophlebitis – mit Salbenverbänden und antibiotisch therapiert – aus.

Schadenersatz wegen Infektion der Bandscheiben verlangt

Bei einer weiteren stationären Behandlung der Klägerin Ende Januar 2012 in einer Bochumer Klinik zeigte sich eine Infektion der Bandscheiben im Bereich der Lendenwirbel (Spondylodiszitis). Im Blut der Klägerin fanden sich Erreger des Bakteriums Staphylokokkus aureus. Wegen Hygienemängel und wegen behaupteter weiterer Behandlungsfehler hat die Klägerin die beklagte Klinik und den Chefarzt ihrer orthopädischen Abteilung auf Schadenersatz verklagt und verlangte die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 Euro. Die Klage vor dem Landgericht blieb ohne Erfolg. Die Klägerin legte Berufung ein.

OLG: Trotz Hygienemangels keine Haftung

Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Es lägen keine Behandlungsfehler vor, die eine Haftung der Beklagten begründen. Ein Behandlungsfehler sei nur insoweit bewiesen, als der Pfleger beim Eröffnen der Abszedierung an der Hand der Klägerin Handschuhe getragen habe, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt und diese dadurch kontaminiert hatte. Dass die Handschuhe infolge des Anfassens der Türklinke bereits als kontaminiert anzusehen gewesen seien, habe der medizinische Sachverständige bestätigt. Dieser Hygienemangel führe aber nicht zur Haftung der Beklagten.

Klägerin kann Ursächlichkeit nicht beweisen

Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass (erst) beim Eröffnen der Abszedierung Erreger in ihren Körper gelangt seien, die dann zu einer Entzündungsreaktion und in deren Folge zu der Spondylodiszitis geführt hätten. Der medizinische Sachverständige habe es als sehr unwahrscheinlich bezeichnet, dass Abszess und Phlebitis als die primären Befunde unter fachgerecht durchgeführter Behandlung ausgeheilt wären, zugleich aber an anderer Stelle eine schwerwiegende Entzündung verursacht hätten. Eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen über den groben Behandlungsfehler komme der Klägern nicht zugute, da der festgestellte Verstoß gegen den medizinischen Standard nicht als grob zu bewerten sei.

Nicht jeder Hygiene-Verstoß grober Behandlungsfehler

Nicht jeder Verstoß gegen den medizinischen Hygienestandard stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Das OLG folge dem medizinischen Sachverständigen, dass ein Hygieneverstoß umso schwerer wiege und umso unverständlicher sei, je höher das Infektionsrisiko und je gravierender die Folgen einer möglichen Infektion sein könnten. Der Sachverständige habe insoweit überzeugend ausgeführt, dass aus klinischer Sicht hinsichtlich der einzuhaltenden hygienischen Anforderungen vier Risikogruppen unterschieden würden. Dementsprechend werde danach differenziert, in welche Risikogruppe die Tätigkeit falle, welche unter Verletzung des hygienischen Standards vorgenommen worden sei.

Eröffnung des Abszesses unterster Risikogruppe zuzuordnen

Im vorliegenden Fall sei die infrage stehende Tätigkeit der untersten Risikogruppe zuzuordnen. Denn es sei unwahrscheinlich, dass gegen den bei der Eröffnung eines Abszesses ausströmenden Eiter etwas in die Wunde gelange. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass es gravierende Folgen nach sich ziehe, wenn die – von vornherein nur bakterienarmen, nicht sterilen – Handschuhe durch das Berühren der Türklinke zusätzlich kontaminiert worden seien. Bei dieser Sachlage stelle der festgestellte Hygienemangel keinen groben Verstoß gegen medizinische Standards dar.