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OLG Hamm

Geschiedener muslimischer Ehefrau steht ʺAbendgabeʺ auch ohne ʺScheidungsverstoßungʺ zu

„Das unsichtbare Recht“

Die in einem islamisch-sunnitischen Ehevertrag für den Fall der Ehescheidung zugunsten der Ehefrau vereinbarte ʺAbendgabeʺ schuldet der Ehemann auch dann, wenn die Ehefrau die Scheidung beantragt und dieser daher kein ʺtalaqʺ (Scheidungsverstoßung) des Ehemanns zugrunde liegt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 22.04.2016 beschlossen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bochum bestätigt (Beschluss vom 22.04.2016, Az.: 3 UF 262/15).

Hochzeit nach islamisch-sunnitischem Recht in Beirut

Der heute 31 Jahre alte Antragsgegner, deutscher Staatsbürger libanesischer Abstammung, lebt seit Mitte der 1980er Jahre in Deutschland. Im Jahre 2005 arrangierten die Eltern der Beteiligten seine Ehe mit der heute 27 Jahre alten Antragstellerin, einer seinerzeit im Libanon lebenden Libanesin. Zum Zweck der Eheschließung flog der Antragsgegner in den Libanon. Dort heirateten die der muslimisch-sunnitischen Religion angehörenden Eheleute im Dezember 2005 nach islamisch-sunnitischem Recht vor dem Scharia-Gericht in Beirut. Dabei schlossen sie vor dem Gericht einen schriftlichen Ehevertrag mit der Vereinbarung eines vom Ehemann zu Gunsten der Ehefrau zu leistenden Brautgeldes. Dieses sollte aus einer ʺMorgengabeʺ in Form einer Abschrift des heiligen Korans und einer englischen Goldlira sowie einer ʺAbendgabeʺ von 15.000 US-Dollar bestehen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. 2013 trennten sich die in Bochum lebenden Eheleute. 2014 beantragte die Antragstellerin die Scheidung und begehrte die Zahlung der ʺAbendgabeʺ von 15.000 US-Dollar (umgerechnet 13.260 Euro). Mit Beschluss vom 17.11.2015 hat das Familiengericht unter anderem die Scheidung ausgesprochen und den Antragsgegner aufgrund des abgeschlossenen Ehevertrages zur Zahlung der ʺAbendgabeʺ verpflichtet.

OLG: Islamisches Scheidungsrecht nicht vereinbart

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Familiengerichts ist nach der Entscheidung des OLG Hamm erfolglos geblieben. Die Ehe der Beteiligten sei vom Familiengericht zu Recht nach deutschem Recht geschieden worden. Maßgeblich sei insoweit der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Jahr 2014, der in der Bundesrepublik Deutschland gelegen habe und hier noch liege. Das islamische Scheidungsrecht sei von den Beteiligten für den Fall einer Scheidung nicht vereinbart worden.

Ehevertrag wirksam

Der geltend gemachte Abfindungsbetrag, die ʺAbendgabeʺ, stehe der Antragstellerin zu. Die Beteiligten hätten in dem Ehevertrag aus dem Jahr 2005 einen sogenannten ʺMahrʺ, eine vom Ehemann zu erbringende Brautgabe, wirksam vereinbart. Diese bestehe aus der bei Eheschließung fälligen ʺMorgengabeʺ und der bei der Scheidung fälligen ʺAbendgabeʺ. Für den Abschluss des Ehevertrages gelte das islamisch-sunnitische Recht. Nach diesem Recht sei der Vertrag vor dem Scharia-Gericht unter Beteiligung von Zeugen durch die Beteiligten wirksam abgeschlossen worden.

Deutsches Recht anwendbar

Für den weiteren Vollzug des Vertrages gelte allerdings deutsches Recht. Durch die ʺAbendgabeʺ habe die Ehefrau nach einer Scheidung eine gewisse Absicherung erhalten sollen. Das sei mit nachehelichen Unterhaltspflichten vergleichbar. Für diese sei das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person, vorliegend die Antragstellerin, ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe, nach der Trennung und bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens gehabt habe. Diese Orte lägen im zu entscheidenden Fall in Deutschland.

Kollisionsrechtliches Prinzip des Ordre Public maßgeblich

Nach den Vereinbarungen im Ehevertrag schulde der Antragsgegner der Antragstellerin im Fall der Scheidung die vereinbarte ʺAbendgabeʺ. Die weitere Voraussetzung des islamischem Rechts, nach der ein Ehemann die ʺAbendgabeʺ nur im Fall eines von ihm ausgehenden ʺtalaqʺ zu zahlen habe, nicht aber, wenn – wie vorliegend – die Auflösung der Ehe von der Ehefrau ausgehe, könne dagegen nicht auf das deutsche Recht übertragen werden. Das folge aus dem kollisionsrechtlichen Prinzip des Ordre Public. Die in Frage stehende Einschränkung durch das islamische Recht sei mit wesentlichen Grundgedanken des deutschen Ehescheidungs- und Nachscheidungsunterhaltsrechts nicht zu vereinbaren. Im deutschen Recht sei, anders als nach islamischem Recht, nachehelicher Unterhalt grundsätzlich unabhängig vom Trennungsgrund und auch verschuldensunabhängig zu leisten.

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