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OLG Hamm

Geschäftsführer zweier "Tönnies"-Gesellschaften bleibt

Produkthaftung 2026

Ein Geschäftsführer der Tönnies Holding-Unternehmens­beteiligung GmbH, der zugleich Geschäftsführer der Schwestergesellschaft, der Tönnies Russland Agrar GmbH, ist nach Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.07.2016 nicht durch Gesellschafterbeschluss als Geschäftsführer der beiden Gesellschaften abberufen worden. Damit sind die Berufungen des klagenden Gesellschafters gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts Bielefeld in beiden Verfahren erfolglos geblieben (Az.: 8 U 160/15 und 8 U 161/15).

Keine Abberufungsgründe bewiesen

Der klagende Gesellschafter habe die Gründe, die eine Abberufung des Geschäftsführers gerechtfertigt hätten, nicht beweisen können, so die Begründung des OLG Hamm, das den infrage stehenden Geschäftsführer zuvor als Partei vernommen hatte. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Revision hat das OLG allerdings nicht zugelassen.