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OLG Hamm

Gebrauch von Kraftfahrzeugen auch bei Reparaturen - Risikoausschluss durch Benzinklausel

„Das unsichtbare Recht“

ZPO § 522 II; BBR Ziffer 5.1 Vom Deckungsbereich einer Privathaftpflichtversicherung nicht umfasst sind Schadensfälle, in denen sich die besonderen Gefahren eines Kfz «bei Gebrauch» auswirken. Ein Kfz werde in diesem Sinne auch dann in Gebrauch genommen, so das Oberlandesgericht Hamm, wenn Reparaturen an der Kraftstoffversorgung vorgenommen werden, bei denen der schadenverursachende Brand entsteht. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2015 - 20 U 80/15, BeckRS 2015, 20846

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 4/2016 vom 18.02.2016

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Sachverhalt

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem im Mai 2012 geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag, dem die allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB 2011) der Beklagten sowie die besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zugrunde liegen.

Der Kläger führte auf dem Gelände der bei der Beklagten versicherten Lagerhalle Reparaturen an seinem Pkw durch. Dabei ließ er Reste von Benzin aus dem Tank des Pkws ab und sammelte dieses in einem Benzinauffangtrichter. Das Benzin entzündete sich und setzte die Lagerhalle in Brand, die mitsamt der in ihr abgestellten weiteren Fahrzeuge vollständig ausbrannte. Aufgrund gravierender Brandschäden an der Dachkonstruktion musste die Halle anschließend abgerissen werden. Auch das benachbarte Gebäude wurde durch den Brand schwer beschädigt. Gegen den Kläger wurden von Dritten Schadensersatzansprüche in Höhe von etwa 409.000 EUR angekündigt.

Bezüglich der in der Halle zerstörten Fahrzeuge behauptet der Kläger, diese gehörten Freunden. Es sei zwischen ihm und den befreundeten Fahrzeugeigentümern kein Verwahrungsvertrag geschlossen worden, vielmehr sei die Nutzung unentgeltlich erfolgt. Seit Ende 2009 nutze er die Halle auch nicht mehr zu beruflichen Zwecken, das ehemals dort betriebene Gewerbe habe er abgemeldet. Der Kläger begehrt mit seiner Klage nunmehr Versicherungsschutz für alle Eigen- und Fremdschäden, die durch den Brand in der Halle entstanden sind, zuzüglich der vorgerichtlich entstandenen Kosten.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung wegen Leistungsfreiheit. Der Kläger habe einerseits vorsätzlich oder arglistig seine Aufklärungsobliegenheit verletzt. Weiter gehe er nach wie vor in der Lagerhalle und auf dem zugehörigen Grundstück einer gewerblichen Tätigkeit nach. Auch habe er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Brandstiftung Angaben hinsichtlich seiner Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften gemacht, die nicht seinen Aussagen in dem Klageverfahren entsprächen. Schließlich greife auch der Ausschlusstatbestand der sogenannten Benzinklausel.

Rechtliche Wertung

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen und dies mit dem Vorliegen des Risikoausschlusses beziehungsweise Ausschlusstatbestands der Ziffer 5.1 der BBR begründet. Danach besteht unter anderem dann kein Versicherungsschutz, wenn die Schäden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden. Der Gebrauch eines Fahrzeugs in diesem Sinn sei auch dann anzunehmen, wenn Reparaturen ausgeführt würden, bei denen sich die besondere Gefahr des Kfz auswirke. Wegen der leichten Entflammbarkeit bei Arbeiten an der Kraftstoffversorgung sei dies hier der Fall.

Dem tritt der Kläger mit seiner Berufung entgegen und führt dazu aus, er habe seinen Pkw gerade nicht in Betrieb nehmen wollen, sondern habe im Gegenteil Benzin abgelassen. Dies könne nicht als Gebrauchen des Fahrzeugs angesehen werden.

Das Berufungsgericht indes bestätigte die Klageabweisung des Landgerichts mit dem vorliegenden Zurückweisungsbeschluss. Es präzisierte dazu die Ausführungen zum Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung dahingehend, dass Schadensfälle, die mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehen, ebenfalls nicht versichert sind. Maßgeblich sei nicht, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber vom Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs liege nicht nur dann vor, wenn es zum Fahren im Straßenverkehr benutzt wird (BGH, Urteil vom 14.11.1960 - II ZR 235/58, BeckRS 2008, 17857). Diese Ansicht sei auch mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu vereinbaren, wonach zu dem Gebrauch eines Fahrzeugs auch Reparaturen gezählt werden können, wenn sich dabei die spezifischen Gefahren des Fahrzeugs schadensverursachend auswirken (BGH, Urteil vom 26.10.1988 - IVa ZR 73/87, BeckRS 2009, 20429; BGH, Urteil vom 14.12.1988, IVa ZR 161/87 BeckRS 2008, 18336). Ob Benzin eingefüllt oder abgepumpt werde, spiele für den Risikoausschluss im Sinn der Benzinklausel keine Rolle. Dies besage auch das offensichtlich vom Kläger missverstandene und daher falsch zitierte Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.06.2008 - 4 U 191/07, BeckRS 2009, 03875).

Praxishinweis

Das Gericht macht mit dieser Entscheidung den entscheidenden Unterschied zwischen alltäglichem Sprachgebrauch und rechtlicher Auslegung und Bedeutung von Begriffen deutlich. Der Kläger argumentiert hier mit dem unjuristischen, alltäglichen Wortsinn des «Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs», während sich das Gericht an der langjährigen Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte orientiert und dem Kläger danach zu Recht den Versicherungsschutz versagt. Auch eine Handlung wie die Reparatur an dem Kfz durch den Kläger, die den «Gebrauch» des Kfz im alltäglichen Wortverständnis erst wieder ermöglichen soll und die Gebrauchsmöglichkeit sogar durch das Ablassen des Kraftstoffs temporär verhindert, lässt sich danach unter den einschlägigen Risikoausschluss subsumieren.