Formunwirksames Testament muss keine unechte Urkunde sein

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Formunwirksames Testament muss keine unechte Urkunde sein. beck-aktuell, 05.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170831)
Ein handschriftlich abgesetztes Testament, das die Erblasserin im Text nicht selbst geschrieben, aber selbst unterschrieben hat, ist ein im zivilrechtlichen Sinn formunwirksames Testament, aber keine im strafrechtlichen Sinn unechte Urkunde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 12.07.2016 in einem Erbstreit entschieden, in dem es um die Erbunwürdigkeit der pflichtteilsberechtigten Tochter der Erblasserin ging (Az.: 10 U 83/15).
Streit um Erbunwürdigkeit der pflichtteilberechtigten Tochter
Die 1927 geborene und 2013 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin hinterließ drei Kinder. Zu diesen gehörte der heute 50-jährige Beklagte, den sie mit notariellem Testament aus dem Jahr 2007 zu ihrem alleinigen Erben bestimmte. In dem Testament ordnete die Erblasserin zugleich an, dass ihre Tochter, die heute 63-jährige Klägerin, den Pflichtteil erhalten soll. Im Jahr 2009 unterzeichnete die Erblasserin ein handschriftlich nicht von ihr verfasstes Schriftstück, in dem sie einen wesentlichen Teil ihres Vermögens nicht mehr dem Beklagten, sondern ihrer Enkelin, der Tochter der Klägerin, zuwandte. Nach dem Tod der Erblasserin stritten die Beteiligten über die Erbfolge und insbesondere darüber, ob die Erblasserin mit dem Schriftstück aus dem Jahr 2009 entgegenstehende Regelungen des im Jahr 2007 errichteten Testaments widerrufen habe. Dabei versicherte die Klägerin an Eides statt, ihre Mutter – die Erblasserin – habe das Schriftstück aus dem Jahr 2009 in ihrer Gegenwart selbst geschrieben und unterschrieben. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagten, den sie nunmehr als Alleinerben ihrer verstorbenen Mutter anerkennt, den Pflichtteil in Höhe von circa 5.000 Euro, dessen Zahlung der Beklagte verweigert, weil er die Klägerin für erbunwürdig erachtet.
OLG Hamm verneint Urkundenfälschung
Das OLG Hamm hat der Klägerin den begehrten Pflichtteil zugesprochen. Es verneinte eine Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit der Klägerin. Diese sei nicht deswegen erbunwürdig, weil sie an der Herstellung oder dem Gebrauch einer im strafrechtlichen Sinn unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Das 2009 von der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück sei zwar ein formunwirksames Testament, weil die Erblasserin den Text der Urkunde nicht selbst geschrieben habe. Es sei aber keine im strafrechtlichen Sinn unechte Urkunde, weil die Erblasserin die Erklärung selbst unterzeichnet habe und von einem fehlenden Bewusstsein der Erblasserin, dass sie überhaupt irgendeine Erklärung abgebe, nicht auszugehen sei. Damit habe sich die Erblasserin die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung zu eigen gemacht und diese als eigene gelten lassen. Das schließe den Tatbestand einer Urkundenfälschung im Sinn von § 267 StGB aus, dessen Erfüllung durch die Klägerin nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ihrer Erbunwürdigkeit führen würde.
Falsche eidesstattliche Versicherung führt nicht zu Erbunwürdigkeit
Ein weiterer, im BGB geregelter Grund, nach welchem die Klägerin erbunwürdig sein könne, liege nicht vor. So brauche im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden, ob die Klägerin eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben oder sich an einem versuchten Betrug ihrer Tochter zum Nachteil des Beklagten beteiligt habe. Diese Umstände stellten nämlich keinen gesetzlichen Erbunwürdigkeitsgrund dar. Das OLG habe zudem nicht über eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin zu befinden.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 12.07.2016
- 10 U 83/15
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