Film ʺDas Leben des Brianʺ darf am Karfreitag nicht öffentlich gezeigt werden

Zitiervorschlag
Film ʺDas Leben des Brianʺ darf am Karfreitag nicht öffentlich gezeigt werden. beck-aktuell, 02.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175241)
Am Karfreitag, dem 18.04.2014, durfte der Film ʺDas Leben des Brianʺ nicht öffentlich gezeigt werden. Das gegen den betroffenen Veranstalter mit Urteil des Amtsgerichts Bochum wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen verhängte Bußgeld von 100 Euro hat Bestand. Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 27.05.2016 als unbegründet verworfen (Az.: 2 RBs 59/16, rechtskräftig).
Film ʺDas Leben des Brianʺ am Karfreitag öffentlich vorgeführt
Der 1950 geborene Betroffene ist Rentner. Als Mitglied der Initiative ʺReligionsfreiheit im Revierʺ organisierte er am Karfreitag, den 18.04.2014, die öffentliche Vorführung des Films ʺDas Leben des Brianʺ im sozialen Zentrum in der Josefstraße in Bochum. Der Film gehört nicht zu den Produktionen, die von den zuständigen Behörden als für eine Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind. Zu der der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltung am 18.04.2014 erschienen circa 55 bis 60 Personen. Ihnen wurde der Film in den Abendstunden des Karfreitags in voller Länge gezeigt.
Verstoß gegen Feiertagsgesetz mit Geldbuße von 100 Euro geahndet
Dem Betroffenen war bekannt, dass die Vorführung des Films an dem stillen Feiertag gegen das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz verstoßen würde. Diesen Verstoß (es handelte sich um einen Wiederholungsfall, weil der Film von der Initiative bereits am Karfreitag des Vorjahres in vergleichbarer Weise öffentlich gezeigt worden war) ahndete die Stadt Bochum mit einem Bußgeld. Nach dem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch verurteilte das AG Bochum den Betroffenen am 15.12.2015 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz zu einer Geldbuße von 100 Euro.
OLG Hamm: Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des OLG Hamm liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vor. Dem Betroffenen sei kein rechtliches Gehör versagt worden. Dass das AG einen von ihm im amtsgerichtlichen Verfahren gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, beruhe ersichtlich auf sachlichen Gründen und beinhalte keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Verfassungsmäßigkeit einschlägiger Bestimmung des Feiertagsgesetzes geklärt
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei auch nicht deswegen geboten, um das sachliche Recht durch eine obergerichtliche Entscheidung fortzubilden. Im vorliegenden Fall stelle sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen verbiete eindeutig auch die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt seien. Dass die in Frage stehende Regelung des Feiertagsgesetzes verfassungsgemäß sei, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls geklärt.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Beschluss vom 27.05.2016
- 2 RBs 59/16
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Film ʺDas Leben des Brianʺ darf am Karfreitag nicht öffentlich gezeigt werden. beck-aktuell, 02.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175241)



