Fahrzeugschäden durch Mäharbeiten bei Einhaltung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unabwendbar

Zitiervorschlag
Fahrzeugschäden durch Mäharbeiten bei Einhaltung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unabwendbar. beck-aktuell, 20.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189006)
Wird bei Mäharbeiten an einer Straße ein Holzstück hochgeschleudert und dadurch ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt, liegt ein unabwendbares Ereignis vor, wenn zum Schutz der Verkehrsteilnehmer die zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.07.2015 hervor (Az.: 11 U 169/14, BeckRS 2015, 14127).
Bei Mäharbeiten an Bundesstraße hochgeschleudertes Holzstück beschädigt klägerisches Fahrzeug
Im September 2013 befuhr die Ehefrau des Klägers aus Winterberg mit dessen Pkw Ford Kuga die Bundesstraße 480 zwischen Niedersfeld und Winterberg. An dem Straßenabschnitt führte ein Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten durch. Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz. Nach der Darstellung des Klägers schleuderte das Mähwerk ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch welches sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite einen für circa 680 Euro instandzusetzenden Schaden erlitt. Er meinte, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien und dass das Land den entstandenen Schaden deswegen zu ersetzen habe.
OLG bejaht unabwendbares Ereignis
Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Das OLG hat eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes abgelehnt, weil das infrage stehende Unfallgeschehen – wenn es sich so ereignet habe, wie vom Kläger vorgetragen – ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG sei, für welches das Land nicht hafte. Bei Mäharbeiten an einer Straße habe der zuständige Baulastträger zum Schutz der Verkehrsteilnehmer diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führten. Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügten, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich sei, fordere die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen seien.
Hier keine weiteren Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen
Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das beklagte Land die infrage stehenden Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähgerät durchführen dürfen, ohne weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Von dem Mähgerät selbst sei nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Das habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Das Mähgerät habe über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstandes aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziere. Zudem habe der Traktor den seitlich neben ihm ausgeführten Mähvorgang zur Straße hin abgeschirmt. Die zu mähende Fläche habe auch keine Besonderheiten aufgewiesen, durch welche das mit Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotenzial erhöht worden sei. Bei dieser Sachlage seien dem beklagten Land mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten gewesen.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 03.07.2015
- 11 U 169/14
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Fahrzeugschäden durch Mäharbeiten bei Einhaltung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unabwendbar. beck-aktuell, 20.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189006)



