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OLG Hamm bestätigt Bußgelder gegen Gaststättenbetreiber wegen Raucherlaubnis bei "Helmut Parties"

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.10.2015 zwei Geldbußen bestätigt, die gegen einen Gaststättenbetreiber verhängt worden waren, weil er Gästen im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz ("Helmut Party") erlaubt hatte zu rauchen (Az.: 5 RBs 112/15).

Gaststättenbetreiber erlaubt Gästen Rauchen im Rahmen einer "Helmut Party"

Der Betroffene erlaubte im Rahmen einer "Helmut Party", einer Protestveranstaltung gegen das Nichtraucherschutzgesetz, zahlreichen Gästen das Rauchen in seiner geöffneten Gaststätte. Anderen Gästen wurde erklärt, dass geraucht werde und dass es ihnen freistehe, zu gehen. Für diese Tat wurde dem Betroffenen ein Bußgeld von 800 Euro auferlegt. Ungeachtet dessen gestattete es der Betroffene anschließend im Rahmen einer weiteren "Helmut Party" erneut, dass zahlreiche Gäste seiner Gaststätte rauchten. Für die erneute Tat wurde er von der Bußgeldbehörde mit einem Bußgeld von 1.600 Euro belegt. Gegen beide Bußgeldbescheide legte der Betroffene Einspruch ein.

AG verurteilte Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz

Das Amtsgericht bestätigte die von der Bußgeldbehörde verhängten Geldbußen. Zur Begründung wies es darauf hin, dass der Betroffene das nach dem Nichtraucherschutzgesetz geltende Rauchverbot vorsätzlich verletzt habe. Das Gesetz schränke in verfassungskonformer Weise die Versammlungsfreiheit der rauchenden Gäste zu Gunsten des Lebens und der Gesundheit der Nichtraucher ein. Dies hätte der Betroffene erkennen können, so dass er auch keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei. Bei der Bemessung der Geldbußen sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Betroffene uneinsichtig gezeigt habe, bereits einschlägig vorbelastet sei und im zweiten Fall die Tat begangen habe, nachdem ihm bereits der Bußgeldbescheid zur ersten Tat mit der hohen dreistelligen Geldbuße vorgelegen habe.

OLG bestätigt Geldbußen

Der Betroffene legte gegen die erstinstanzliche Verurteilung Rechtsbeschwerde ein. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lasse keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.