Anscheinsbeweis gegen Fahrspur Verlassenden bei Kollision zweier Motorräder

Zitiervorschlag
Anscheinsbeweis gegen Fahrspur Verlassenden bei Kollision zweier Motorräder. beck-aktuell, 09.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185181)
Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, vollzieht er dann jenseits seiner Fahrbahnmitte eine Vollbremsung und kollidiert letztendlich auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug (Motorrad), lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers schließen, der seine 75%ige Haftung für das Unfallgeschehen rechtfertigen kann. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 08.09.2015 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt (Az.: 9 U 131/14, rechtskräftig).
Kollision auf Gegenfahrbahn
Der Kläger fuhr eine Rechtskurve, als sein Motorrad mit dem vom Beklagten gefahrenen Motorrad auf der Gegenfahrbahn kollidierte. Zum Unfallhergang hat der Kläger behauptet, dass ihm der Beklagte zunächst auf seiner, des Klägers, Fahrspur entgegengekommen sei und ihn so zu einer Vollbremsung veranlasst habe, durch welche er geradeaus in Richtung Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn gerutscht sei. Der Beklagte hat dagegen vorgetragen, auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren zu sein, während der Kläger die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe und deswegen in der Kurve auf seine Fahrbahn gefahren sei.
LG: Kläger haftet zu 75% selbst
Infolge der Kollision erlitt der Kläger Frakturen an beiden Händen, am rechten Arm und am linken Sprunggelenk sowie verschiedene Prellungen und ein Schädelhirntrauma. Vom Beklagten hat er unter Berücksichtigung eines 50%igen Mitverschuldens 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie circa 21.000 Euro für materielle Schäden am Motorrad, an der Kleidung sowie für Verdienstausfall und versäumte Haushaltsführung verlangt. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach mit einer 25%igen Haftungsquote des Beklagten stattgegeben.
Anscheinsbeweis streitet für unfallursächliches Verhalten des Klägers
Diese Entscheidung hat das OLG Hamm bestätigt. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten sei der genaue Unfallhergang zwar nicht mehr aufzuklären. Allerdings sei die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch ein unfallursächliches Verschulden des Klägers erhöht worden und so ein mit 75% zu bewertendes Eigenverschulden des Klägers am Unfall anzunehmen. Für ein solches spreche ein vom Kläger nicht erschütterter Anscheinsbeweis.
Typischerweise von Fahrfehler des aus der Spur gekommenen Fahrers auszugehen
Der Kläger sei in einer Rechtskurve mit seinem Motorrad zu weit nach links getragen worden, habe dann jenseits seiner Fahrbahnmitte eine Vollbremsung vollzogen und sei auf der Gegenfahrbahn mit einem im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden, entgegenkommenden Motorrad kollidiert. Ein derartiges Geschehen lasse typischerweise auf einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers schließen, der einen schuldhaften Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot darstelle. Dass der Kläger dabei auf ein sich näherndes und seinerseits auf der Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug reagiert habe, sei ein atypischer und im vorliegenden Fall nicht ansatzweise feststehender Verlauf. Es gebe keinen Grund dafür, warum der Beklagte vor der – aus seiner Sicht – Linkskurve auf seine Gegenfahrbahn gefahren sein sollte.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 08.09.2015
- 9 U 131/14
Zitiervorschlag
Anscheinsbeweis gegen Fahrspur Verlassenden bei Kollision zweier Motorräder. beck-aktuell, 09.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185181)



