Abbildung nicht zum Angebot gehörenden Zubehörs in Internetangebot irreführend

Zitiervorschlag
Abbildung nicht zum Angebot gehörenden Zubehörs in Internetangebot irreführend. beck-aktuell, 29.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185696)
Enthält das im Internet veröffentlichte Angebot von Sonnenschirmen als Blickfang die Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten, ist die Werbung irreführend, wenn diese Platten tatsächlich nicht zum Lieferumfang gehören und dies durch entsprechende Angaben im Blickfang mit der Abbildung nicht zum Ausdruck gebracht wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 04.08.2015 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden und damit die in erster Instanz vom Landgericht Arnsberg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt (Az.: 4 U 66/15, rechtskräftig, GRURRS 2015, 14827).
Hinweis auf Lieferumfang nur in Angebotstext
Die beklagte Firma unterhält Warenhäuser für Haushalts- und Gartenartikel. Ihre Artikel vertreibt sie auch über die Internetplattform Amazon. Zum Verkaufspreis von circa 135 Euro bot sie dort Sonnenschirme an und präsentierte ihr Angebot mit der Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten. Dabei wies der weitere Angebotstext darauf hin, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehören sollten. Dies hielt die klagende Firma, die über das Internet ebenfalls Sonnenschirme vertreibt, für irreführend und hat von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung des so bebilderten Warenangebots verlangt.
Unterlassungsbegehren erfolgreich
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Ebenso wie das LG Arnsberg hat das OLG Hamm der Beklagten die beanstandete Werbeaussage ihres Internetangebots untersagt. Sie sei irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass die abgebildeten Betonplatten als Zubehör zum Lieferumfang des angebotenen Sonnenschirms gehören. Insbesondere bei Internetangeboten habe eine als Blickfang präsentierte Produktabbildung eine maßgebliche Bedeutung für den Angebotsinhalt, weil die Abbildung als maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung wahrgenommen werde.
Nur am Blickfang teilhabender Text kann Irreführung vermeiden
Ein durchschnittlicher Verbraucher, auf dessen Sichtweise abzustellen sei, sei grundsätzlich am Erwerb eines Produkts interessiert, das ohne den Erwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig sei. Da die angebotenen Sonnenschirme ohne die abgebildeten Betonplatten nicht standsicher aufstellbar seien, werde ein Verbraucher die Abbildung des Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Ständers notwendigen Betonplatten so verstehen, dass die Platten als Zubehör zum Lieferumfang gehören. Der lediglich in der Produktbeschreibung enthaltene Hinweis, dass die Sonnenschirme ohne Platten geliefert würden, beseitige die Irreführung des Verbrauchers nicht. Die Produktabbildung sei als Blickfang herausgestellt und könne nur durch Hinweise korrigiert werden, die selbst am Blickfang teilhätten.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 04.08.2015
- 4 U 66/15
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Abbildung nicht zum Angebot gehörenden Zubehörs in Internetangebot irreführend. beck-aktuell, 29.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185696)



