Beiersdorf darf zwei Gesichtscremes nicht mehr in irreführender Verpackungsgröße anbieten

Zitiervorschlag
Beiersdorf darf zwei Gesichtscremes nicht mehr in irreführender Verpackungsgröße anbieten. beck-aktuell, 22.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178771)
Das Oberlandesgericht Hamburg hat dem Unternehmen Beiersdorf mit Urteil vom 25.02.2016 verboten, zwei Gesichtscremes in irreführender Verpackungsgröße in den Verkehr zu bringen. Dies teilte die Wettbewerbszentrale am 22.03.2016 mit. Die Größe der Verpackung habe den Verbrauchern einen größeren Tiegel mit einer größeren Füllmenge vorgespiegelt. Weder die Angabe der Füllmenge auf der Verpackungsunterseite noch die Abbildung des Tiegels mit der Unterschrift "Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße" auf der Verpackungsseite könnten die Täuschung ausräumen, so das OLG (Az.: 3 U 20/15).
Wettbewerbszentrale beanstandete "Mogelpackungen"
Die Entscheidung betraf laut Wettbewerbszentrale die beiden Cremes "Nivea Teint Optimal Anti-Age Tagespflege Soja" und "Nivea Teint Optimal Anti-Age Nachtpflege Soja". Nach ihrer Darstellung befinden sich die Tiegel in den Faltschachteln auf einem "Papp-Podest". Die Faltschachteln haben eine Höhe von etwa sieben Zentimeter, die Tiegel sind etwa vier Zentimeter hoch. Auf der Unterseite ist die Füllmenge von 50 Millilitern angegeben. Zudem ist auf einer der Seiten der Verpackung ein Tiegel mit der Unterschrift "Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße" abgebildet. Die Wettbewerbszentrale sah in der Aufmachung der Kosmetikprodukte eine "Mogelpackung" und rügte sie als irreführend.
OLG rügt krassen Unterschied zwischen Verpackungsgröße und Inhalt
Beiersdorf lehnte die Abgabe der von der Wettbewerbszentrale geforderten Unterlassungserklärung ab und bekam vor dem Landgericht Hamburg zunächst Recht (GRUR-RS 2015, 13869). Die Wettbewerbszentrale legte dagegen Berufung ein. Das OLG Hamburg habe die Produktaufmachung nun als irreführend untersagt, berichtet die Organisation, weil der Verbraucher über den Inhalt des in der Verpackung enthaltenen Produkts getäuscht werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Die Richter hätten darauf hingewiesen, dass der Hohlraum fast 43 % des Volumens der Gesamtverpackung ausmache und der Verbraucher einen solchen Hohlraum grundsätzlich nicht erwarte. "Krasse Unterschiede zwischen Verpackungsgröße und Inhalt, wie sie im Streitfall vorliegen, erwartet der Verkehr nicht", so das OLG in den Urteilsgründen.
Hinweise auf Verpackung können Täuschung nicht ausräumen
Die Argumentation von Beiersdorf, die Füllmenge sei auf der Verpackungsunterseite angebracht, habe das Gericht nicht überzeugt, da die Füllmenge allein keine Rückschlüsse auf die Größe des Tiegels zulasse, schreibt die Wettbewerbszentrale weiter. Ebenso wenig sehe das OLG die Täuschung durch die auf der Verpackungsseite angebrachte Abbildung des Tiegels mit der Unterschrift "Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße" ausgeräumt. Die Richter gingen davon aus, dass der Verbraucher "auf Sicht aus dem Regal heraus" einkauft. Einem erheblichen Teil der Verbraucher werde daher die Abbildung des Tiegels auf der Seitenfläche der Verpackung in der Regel nicht ins Auge fallen.
Wettbewerbszentrale: Urteil hat Signalwirkung für gesamte Kosmetikindustrie
Die Wettbewerbszentrale nimmt an, dass von der Entscheidung des OLG eine erhebliche Signalwirkung für die Kosmetikindustrie ausgehen wird. "Das Urteil könnte aufgrund der deutlichen Ausführungen des Gerichts Auswirkungen auf die gesamte Kosmetikbranche haben", meint Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für den Kosmetikbereich.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamburg
- Urteil vom 25.02.2016
- 3 U 20/15
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