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OLG Frankfurt a. M.

Ende der Verjährungshemmung nach Einleitung eines Güteverfahrens

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

BGB §§ 195, 199 I, III, 204 I Nr. 4, II Bei Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB kommt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die Berechnung der Sechsmonatsfrist nach § 204 Abs. 2 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Mitteilung des Antragsgegners an die Gütestelle an, dass er sich nicht am Güteverfahren beteiligen wolle, sondern auf den Zeitpunkt des Zugangs dieser Mitteilung beim Antragsteller. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.03.2015 - 7 U 134/14 (LG Frankfurt a. M.), BeckRS 2015, 09808

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 12/2015 vom 11.06.2015

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Sachverhalt

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem englischen Lebensversicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung gegen Zahlung einer darlehensfinanzierten Einmalprämie im Jahr 2001 (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, BeckRS 2012, 16292, mit Anmerkung Grams, FD-VersR 2012, 335601). Die Beklagte erhob unter anderem die Einrede der Verjährung. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Berufung der Beklagten blieb überwiegend erfolglos.

Rechtliche Wertung

Die Schadensersatzansprüche des Klägers, die auch das OLG überwiegend bejahte, seien nicht verjährt. Da es sich um Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss handle, richte sich die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 EGBGB. Bei der kenntnisabhängigen Verjährung sei hinsichtlich der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis jede einzelne Aufklärungspflichtverletzung, die zu dem Schaden beigetragen hat, getrennt zu betrachten (BGH, Urteil vom 15.02.12, IV ZR 194/09, BeckRS 2012, 07512, mit Anmerkung Günther, FD-VersR 2012, 331087).

Zwar habe der Kläger aus den Jahresübersichten, die er von der Beklagten erhielt, die ungünstige Wertentwicklung erkennen können. Dies habe ihm jedoch nicht die Erkenntnis vermittelt, dass er schon über die eigene Erwartung der Beklagten nicht zutreffend informiert worden sei. Die haftungsbegründende Pflichtverletzung sei ihm aber im Jahr 2008 bekannt gewesen. Die Klage sei erst am 10.10.2012 eingereicht worden, so dass insofern rechnerisch sowohl die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB als auch die absolute zehnjährige Verjährung nach § 199 Abs. 3 BGB abgelaufen sei.

Die Verjährung sei aber durch einen Ende 2009 eingereichten Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Das Güteverfahren sei erst mit Eingang der Mitteilung der Gütestelle über die Beendigung des Güteverfahrens beim Kläger am 21.04.2010 beendet worden. Die Klage sei rechtzeitig innerhalb der sich hieran anschließenden Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB eingereicht worden.

Nach der Verfahrensordnung der Gütestelle ende das Güteverfahren unter anderem, wenn eine Partei erkläre, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen werde, oder wenn der Mediator das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erkläre. Ersteres setze voraus, dass bereits ein Mediationstermin bestimmt worden sei, was hier nicht der Fall gewesen sei. Das Verfahren sei daher durch Mitteilung des Mediators beendet worden. Unabhängig davon sei aber in beiden Fällen für den Beginn der Sechsmonatsfrist nach § 204 Abs. 2 BGB erforderlich, dass dem Gläubiger Mitteilung gemacht werde, weil es sonst zu einer unbilligen Verkürzung der Frist und Rechtsunsicherheit für den Gläubiger komme.

Praxishinweis

Das OLG ließ die Revision zu, weil das OLG München in einem ähnlich gelagerten Verfahren erst kürzlich die abweichende Auffassung vertreten hat, dass es für den Beginn des Laufs der Sechsmonatsfrist nach § 204 Abs. 2 BGB nicht auf die Kenntnis des Güteantragstellers von der Beendigung des Güteverfahrens, sondern nur auf die objektive Beendigung des Güteverfahrens ankommt (OLG München, Urteil vom 24.11.2014 – 21 U 5058/13, BeckRS 2014, 23255).

Wie hier das OLG Frankfurt fordert auch das OLG Celle eine Unterrichtung des Gläubigers von der Beendigung des Güteverfahrens für den Beginn der Frist nach § 204 Abs. 2 BGB (OLG Celle, Urteil vom 16.01.2007 - 16 U 160/06, BeckRS 2007, 01425).

Für die anwaltliche Praxis ist jedenfalls dringend anzuraten, die jeweilige Verfahrensordnung der Gütestelle gründlich zu prüfen.