OLG Frankfurt am Main bestätigt Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP"

Zitiervorschlag
OLG Frankfurt am Main bestätigt Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP". beck-aktuell, 10.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174846)
Die Berufung der Firma Uber gegen ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem Uber bundesweit untersagt worden war, Beförderungsleistungen durch Privatfahrer zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen, bleibt erfolglos. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 09.06.2016. Das Berufungsurteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az.: 6 U 73/15).
Kostenpflichtige Beförderungen in Privat-Pkw
Die Beklagte Uber mit Sitz in den Niederlanden betrieb die Softwareapplikation "UberPOP" für Smartphones. Mit dieser App wurden kostenpflichtige Beförderungen in privaten Pkw vermittelt. Die App, die inzwischen den Dienst in Deutschland eingestellt hat, richtete sich an Personen ohne eigenen Pkw, die gelegentlich eine Beförderungsmöglichkeit suchen, sowie an Personen mit eigenem Pkw, die eine Mitfahrgelegenheit anbieten können. Von den Fahrpreisen, die von den mitfahrenden Nutzern der App über Kreditkarte eingenommen wurden, behielt Uber 24,2%, den Rest erhielt der Fahrer.
Taxiruf vor LG erfolgreich
Die Klägerin betreibt einen Taxiruf und eine App zur Vermittlung von Taxifahrten. Sie nahm Anstoß am Geschäftsmodell von Uber, das sie insbesondere deshalb für wettbewerbswidrig hält, weil die von Uber vermittelten Fahrer nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz waren. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie deshalb, Uber zu untersagen, weiterhin Beförderungsleistungen in der beschriebenen Weise zu vermitteln. Das erstinstanzlich zuständige LG Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 18.03.2015 stattgegeben. Das LG hielt es für wettbewerbswidrig, dass Uber über sein Angebot "UberPOP" Fahrtwünsche an Fahrer vermittelte, die keine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzen, und diese damit zum Rechtsbruch anstiftete. Hiergegen hatte Uber Berufung eingelegt.
OLG: Beklagte haftet für Wettbewerbsverstoß jedenfalls als Teilnehmer
Der Senat hatte schon in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung die Fahrer, welche die von der Beklagten vermittelten Beförderungsaufträge ausführen, sowohl gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen als auch wettbewerbsrechtlich unlauter handeln, soweit sie über keine Genehmigung zur Personenbeförderung verfügen und für die Beförderungsleistung ein Entgelt verlangen, das über die verursachten Betriebskosten hinausgeht (Benzin, Abnutzung etc.). Die Beklagte hafte für diesen Wettbewerbsverstoß jedenfalls als Teilnehmer und könne von der Klägerin deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Einem solchen Verbot stünden auch keine verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gründe entgegen. Am Schluss Sitzung hat das OLG die Berufung zurückgewiesen.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Frankfurt a. M.
- Urteil vom 09.06.2016
- 6 U 73/15
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OLG Frankfurt am Main bestätigt Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP". beck-aktuell, 10.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174846)



