Mit der Annahme lieber nicht zu lang warten

Zitiervorschlag
Mit der Annahme lieber nicht zu lang warten. beck-aktuell, 18.05.2026 (abgerufen am: 19.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198201)
Wer per WhatsApp ein Vertragsangebot erhält, sollte mit der Annahme nicht zu lange warten, denn diese läuft sonst ins Leere. Höchstens vier Wochen kann man sich Zeit lassen, meint das OLG Frankfurt a.M.
Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, unterfällt die Kommunikation für das OLG Frankfurt a.M. den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, sei die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen (Urteil vom 05.05.2026 – 9 U 27/25).
Der Betreiber eines Cafés war mit dem Gründer und Vorstand einer AG befreundet. Zweimal, in 2020 und 2022, kaufte der Café-Betreiber Aktien einer zum Konzernverband seines Freundes gehörenden Gesellschaft – trotz negativer Kursentwicklung. Ende 2022 einigten sich die Freunde, dass diese Aktien gegen andere Aktien der AG getauscht werden. Im Juni 2023 begehrte der Café-Betreiber von seinem Freund, die getauschten Aktien zurückzukaufen. Dies lehnte letzterer ab.
Vor Gericht macht der Gastronom geltend, sein Freund habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht angeboten, die getauschten Aktien zurückzukaufen, sollte sich der Kurs – wie später eingetreten – negativ entwickeln. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien.
Schon Angebot fraglich und Annahme zu spät
In erster Instanz bekam er recht. Das OLG hingegen hält den Freund des Klägers nicht für verpflichtet, die Aktien zurückzukaufen. Die Freunde hätten keinen Wiederverkaufsvertrag geschlossen. Dieser setze zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus – Angebot und Annahme. Daran fehle es hier. Ob der AG-Vorstand am 15. Oktober 2022 den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe der Café-Betreiber dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen.
Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handele es sich um Anträge unter Abwesenden, erläutert das OLG. Dies liege daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermögliche, diese aber nicht zwingend sei. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per E-Mail oder SMS vergleichbar.
Nach 31 Tagen nicht mehr mit Annahme zu rechnen
Ein solcher Antrag unter Abwesenden könne nur "bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf", begründete die zuständige Einzelrichterin. Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutsam sei dafür unter anderem die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags.
Hier habe der Aktienerwerber das – vermeintliche – Angebot seines Freundes vom 15. Oktober 2022 frühestens am 14. November 2022 angenommen. Dies sei zu spät. 31 Tage nach dem unterstellten Angebot habe der Freund nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft sei zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Café-Inhaber. Höchstrichterlich werde jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien habe der Aktienerwerber auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, sah das OLG nicht.
Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot habe der Freund seinerseits nicht angenommen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- OLG Frankfurt a.M.
- Urteil vom 05.05.2026
- 9 U 27/25
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Mit der Annahme lieber nicht zu lang warten. beck-aktuell, 18.05.2026 (abgerufen am: 19.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198201)



