Hoteltüren müssen dem Hotelalltag gewachsen sein

Zitiervorschlag
Hoteltüren müssen dem Hotelalltag gewachsen sein. beck-aktuell, 16.09.2026 (abgerufen am: 17.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205886)
Abbrechende Türschließer und wackelige Handtuchhalter sorgten nach einer Hoteleröffnung für Ärger: Ein Hotelbetreiber zog gegen das mit dem Einbau beauftragte Unternehmen vor Gericht und bekam recht: Hoteltüren müssen mehr aushalten als die Nutzung durch "Idealgäste".
Das OLG Frankfurt am Main hat einem Hotelbetreiber einen Vorschuss von rund 44.000 Euro für die Beseitigung erheblicher Baumängel in seinem Hotel zugesprochen (Urteil vom 08.09.2026 – 9 U 61/24). Betroffen waren unter anderem Rauchschutztüren, bei denen die Obertürschließer aus den Türblättern herausbrachen, sowie instabile Handtuchhalter in den Gästezimmern.
Nach der Eröffnung seines Hotels waren die Mängel in den Hotelzimmern zunehmend sichtbar geworden. Mehrfach forderte der Hotelbetreiber das mit dem Einbau beauftragte Unternehmen auf, die Probleme zu beheben, allerdings ohne Erfolg. Schließlich zog er vor Gericht.
Während das LG Frankfurt am Main die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte, entschied das OLG Frankfurt am Main nun zugunsten des Hotelbetreibers und sprach ihm den Kostenvorschuss zu.
Verwendetes Material für Einsatz im Hotelbereich ungeeignet
Sowohl die Rauchschutztüren als auch die Handtuchhalter seien mangelhaft gewesen, befand die zuständige Einzelrichterin. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die verbauten Handtuchhalter für eine gewerbliche Nutzung im Hotelbereich nicht geeignet waren.
Auch bei den Rauchschutztüren hatte sich ein Konstruktionsproblem gezeigt: Die Obertürschließer konnten nicht dauerhaft sicher mit den Türblättern verbunden werden und rissen deshalb immer wieder heraus. Dieses Ausreißen sei auch nicht auf eine unsachgemäße Behandlung durch die Hotelgäste zurückzuführen. Dass Hotelgäste die Türen möglicherweise kräftiger öffneten oder zuschlügen, entlaste den Unternehmer nicht, stellte die Richterin klar.
Typisch zu erwartende Nutzung maßgeblich
Wer Türen für einen Hotelbetrieb einbaue, müsse die typisch zu erwartende Nutzung durch Gäste und Personal berücksichtigen. Dazu gehöre auch, dass an Türen gezerrt werde oder sie gelegentlich verkeilt würden, ohne, dass dies gleich eine übermäßige Beanspruchung darstelle. Weder von Hotelgästen noch dem Personal könne erwartet werden, dass sie "stets als ‘Idealnutzer‘ agieren". Die Grenze zur üblichen Nutzung liege erst im Vandalismus. Dass ein solcher hier vorlag, hatte selbst der Unternehmer nicht behauptet.
Zudem sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Hotelbetreiber das problematische Türmodell selbst verbindlich vorgegeben hatte. Dies hätte einer Haftung des Unternehmers entgegengestanden. Für den Anspruch auf einen Kostenvorschuss komme es außerdem nicht darauf an, ob den Unternehmer ein Verschulden treffe.
Die Entscheidung des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- OLG Frankfurt am Main
- Urteil vom 08.09.2026
- 9 U 61/24
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Hoteltüren müssen dem Hotelalltag gewachsen sein. beck-aktuell, 16.09.2026 (abgerufen am: 17.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205886)



