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Glosse

Klimawandel

E-Auto beim Laden
© hurricanehank/adobe

Die Bundesregierung dreht die Energiewende zurück; das meint zumindest die Opposition. Klar, könnte man einwenden, immerhin ist das ihr Job, die Regierungsbank und ihr Tun bzw. Unterlassen kritisch zu beäugen und bei Bedarf auch so zu kommentieren.

Aber so ganz lässt sich diese Einschätzung nicht von der Hand weisen. Und ehe man es sich versieht, sind fossile Energieträger doch nicht so schlecht wie ihr Ruf es vermuten lässt, während es sich bei der staatlichen Förderung von Solaranlagen auf Hausdächern und an Balkonfassaden genau andersherum verhält. Trotzdem sollten wir uns davon nicht entmutigen lassen und dem Klimawandel konsequent gegensteuern, etwa mit einem E-Auto. Für das spricht nämlich immer mehr, von der Reichweite mal abgesehen. Und wenn uns der Hersteller insoweit tatsächlich was vom Pferd erzählt haben sollte und die angegebenen 1.000 km selbst unter Laborbedingungen und mit reichlich Rückenwind so realistisch sind wie ein Endspiel bei der FIFA-Fußball-WM unter deutscher Beteiligung, dann können wir darauf vertrauen, dass Justitia für uns in die Bresche springt (LG Wuppertal Urt. v. 18.12.​2025 – 10 O 282/23).

Der Kläger in dem Fall begehrte die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein E-Fahrzeug, weil die vom Hersteller angegebene Reichweite von 332 bis 341 km allenfalls auf dem Papier, nicht aber im Stadtverkehr, für den das Fahrzeug gedacht war, erreicht wurde. Der Händler vermochte nach Probefahrt und Check-up in der Werkstatt – Überraschung – keinen Mangel feststellen und beschied das Rückabwicklungsbegehren abschlägig. So ging es noch ein paar Mal hin und her zwischen den Parteien, der Kläger pochte darauf, dass nach maximal 160 km ein Boxenstopp an der nächsten Ladesäule fällig sei, während der beklagte Verkäufer darauf beharrte, dass mit dem Wagen alles in bester Ordnung sei. Wie immer in solchen Fällen lag die Wahrheit, sachverständig ermittelt, zwischen beiden Positionen, und zwar bei 282 km. Auch kein schlechter Wert, mögen die Freundinnen und Freunde der Elektromobilität nun einwenden; immerhin reicht das locker für die Strecke Wuppertal-Oldenburg, eine staufreie A1 vorausgesetzt. Doch das verfing beim LG nicht, weil 282 km eine Abweichung um rund 18 % von der herstellerseitig versprochenen Reichweite bedeute. Und damit müsse man sich auch in Zeiten des Klimawandels nicht abfinden; immerhin liege die Schwelle von unerheblich zu erheblich bei 10 %. Damit war der Fall gelöst: Der Kläger war den Stromfresser gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzen los. Und der beklagte Autohändler lässt künftig bei Angaben zur Reichweite seiner Fahrzeuge nicht nur die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 43614).

Dieser Text stammt aus Heft 25/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.