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Löschanfrage zu Online-Bewertung

Bewertungsportal muss Erkenntnisse aus Überprüfung offenlegen

Ein Mann klickt das virtuell dargestellte Bild eines Smileys mit heruntergezogenen Mundwinkeln, darunter ist eine 1-von-5-Sternebewertung zu sehen.
"Vertrauen Sie uns." Etwas mehr muss ein Bewertungsportal schon anbieten. © buraporn / Adobe Stock

Ein Unternehmen wollte eine negative Bewertung auf einem Portal löschen lassen. Dessen Betreiber forschte nach und fand Widersprüche in den Angaben des Unternehmens. Weil es seine Erkenntnisse aber für sich behielt, gilt es als mittelbarer Störer.

Eine Person schrieb unter einem Pseudonym auf einem Portal eine Bewertung zu einem Unternehmen: "keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet". Das Unternehmen war mit dieser Bewertung nicht zufrieden und wollte sie bei dem Portal, auf dem sie erschienen war, löschen lassen. Es argumentierte, man habe keinen Geschäftskontakt mit dem Bewertenden gehabt. 

Durch Nachfrage konnte das Portal diese Behauptung allerdings widerlegen, die Parteien erklärten ihren Rechtsstreit daraufhin für in der Sache beendet. Über die Kosten stritten sie aber weiter.

Das LG Frankfurt am Main hatte dem Portal die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Diese Entscheidung hat das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss bestätigt (Beschluss vom 31.08.2026 - 16 W 40/26).

Portal ist mittelbarer Störer

Maßgeblich für diese Entscheidung sei, dass die Klage – wenn sich die Parteien nicht vorher geeinigt hätten – unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte. Nach der Ansicht des zuständigen 16. Zivilsenats hätte dem schlecht bewerteten Unternehmen ein Unterlassungsanspruch gegen das Portal zugestanden. Die Portalbetreiberin habe Prüfungs- und Verhaltenspflichten verletzt. Sie sei zwar nicht dazu verpflichtet gewesen, die von den Nutzern hochgeladenen Bewertungen und Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Sie sei jedoch als mittelbare Störerin verantwortlich, sobald sie konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlange, so die Frankfurter Richterinnen und Richter.

In diesem Fall habe das Unternehmen das Portal darauf hingewiesen, dass es keinen geschäftlichen Kontakt mit der Person hatte, die die Bewertung verfasst habe. Da die Person ihre Bewertung unter einem Pseudonym verfasst habe, habe das Unternehmen selbst keine weiteren Recherchen anstellen können. In diesem Fall verletze eine abträgliche Bewertung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Unternehmens.

Zwar habe das Portal Unterlagen von dem Bewertenden erhalten, die einen geschäftlichen Kontakt belegen, es habe diese aber nicht an das bewertete Unternehmen weitergeleitet. Daher hätte das Unternehmen die Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts mit dem Bewertenden im Prozess nicht konkretisieren können. Das OLG erklärte dazu, dass das Portal die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung, ob ein geschäftlicher Kontakt vorgelegen hat oder nicht, dem von der Bewertung betroffenen Unternehmen nicht genommen werden dürfe. 

Dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornehme und dem Bewerteten dann versichere, sie habe ein positives Ergebnis erbracht, sei nicht ausreichend, so das OLG. Ohne die Unterlagen an das Unternehmen übermittelt zu haben, habe sie ihre Auskunftspflicht verletzt. Unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands bei Einreichung der Klage wäre sie zur Löschung der Bewertung verpflichtet gewesen.

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