OLG Düsseldorf lässt Anklagen im Prozess gegen “Scharia-Polizei“ zu

Zitiervorschlag
OLG Düsseldorf lässt Anklagen im Prozess gegen “Scharia-Polizei“ zu. beck-aktuell, 04.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176701)
Im Strafverfahren gegen die sogenannte Scharia-Polizei hat das Oberlandesgericht Düsseldorf gegen acht der neun Angeschuldigten die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das in §§ 3 Abs. 1, 28 VersG normierte Uniformverbot sei nach vorläufiger Bewertung wahrscheinlich, so das OLG in seinen Beschlüssen vom 25.04.2016 (Az.: 3 Ws 52/16, 3 Ws 53/16, 3 Ws 54/16, 3 Ws 55/16, 3 Ws 56/16, 3 Ws 57/16, 3 Ws 58/16, 3 Ws 59/19 und 3 Ws 60/16). Aufgrund einer gegenteiligen Einschätzung hatte das Landgericht Wuppertal im Dezember 2015 die Zulassung der Anklage und damit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt.
Bei Rundgang durch Wuppertal Warnwesten mit Aufschrift "SHARIA POLICE" getragen
Die Staatsanwaltschaft wirft den acht Angeklagten vor, am Abend des 03.09.2014 anlässlich eines gemeinsamen Rundgangs durch die Innenstadt des Wuppertaler Stadtteils Elberfeld gegen das Uniformverbot verstoßen zu haben. Sechs der acht Angeklagten sollen bei diesem Rundgang orangefarbene Warnwesten mit der rückseitigen Aufschrift "SHARIA POLICE" getragen haben. Initiator des Rundgangs und Wortführer der Gruppe soll Sven L. gewesen sein. Gegen Sven L. hat der Generalbundesanwalt Anfang April 2016 wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung "ISIG" Anklage vor dem Staatsschutzsenat des OLG Düsseldorf erhoben. Der Rundgang soll wiederholt durch Redebeiträge des Angeklagten L. unterbrochen worden sein. Hierbei soll L. geäußert haben, "dass die Gesetzgebung Allahs durchgeführt wird" und Menschen "ermahnt" würden, damit diese nicht nachlässig gegenüber den Geboten der Scharia würden. Er soll zudem betont haben, dass der Rundgang von Dritten so wahrgenommen werden solle, "wie das Ordnungsamt oder die Polizei, die auf Streife ist".
OLG: Angeklagte haben möglicherweise gegen Uniformverbot verstoßen
Nach der vorläufigen Einschätzung des OLG Düsseldorf könnten die Angeklagten eines Verstoßes gegen das Uniformverbot schuldig sein. Hiernach macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt. Durch das Tragen der Westen hätten die Angeklagten ihre zustimmende Einstellung zur Geltung der islamischen Rechtsordnung "SHARIA" und durch den Zusatz "POLICE" auch den Willen zu ihrer Durchsetzung zum Ausdruck gebracht. Damit hätten sie ihre politische Gesinnung, nämlich die Ablehnung einer Trennung von Kirche und Staat, zum Ausdruck gebracht. Die von den Angeklagten getragenen Westen seien auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "mit Uniformen oder Uniformteilen gleichartig". Aufgrund der Nähe ihres Auftritts zu einer aus islamisch geprägten Ländern bekannten "Religionspolizei" seien sie geeignet, einschüchternd militant zu wirken.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Düsseldorf
- Beschluss vom 25.04.2016
- 3 Ws 52/16;3 Ws 53/16;3 Ws 54/16;3 Ws 55/16;3 Ws 56/16; 3 Ws 57/16,3 Ws 58/16;3 Ws 59/19;3 Ws 60/16
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OLG Düsseldorf lässt Anklagen im Prozess gegen “Scharia-Polizei“ zu. beck-aktuell, 04.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176701)



