Zweifel an Unparteilichkeit einer Richterin in Loveparade-Zivilverfahren nachvollziehbar

Zitiervorschlag
Zweifel an Unparteilichkeit einer Richterin in Loveparade-Zivilverfahren nachvollziehbar. beck-aktuell, 10.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179441)
Zwei vor dem Landgericht Duisburg zu verhandelnde Loveparade-Zivilverfahren müssen künftig unter dem Vorsitz eines anderen Richters geführt werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Ablehnungsgesuchen zweier Klägerinnen entsprochen, die Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin geltend gemacht haben, weil die beklagte Stadt Duisburg ein Gutachten in das Verfahren eingeführt hat, das von der Kanzlei des Ehemannes der Richterin stammt (Beschlüsse vom 03.03.2016, Az.: I – 11 W 53/15 und I – 11 W 54/15).
Rechtsgutachten von Kanzlei des Ehemannes der Richterin erstellt
In den beiden Zivilverfahren nehmen die Klägerinnen mit ihren Klagen unter anderem die Stadt Duisburg aufgrund der tragischen Ereignisse bei der Loveparade im Jahr 2010 auf Schadenersatz in Anspruch. Die beklagte Stadt Duisburg hat ein Rechtsgutachten in die Verfahren eingeführt, das in ihrem Auftrag von einer Rechtsanwaltskanzlei erstattet wurde, deren Teilhaber der Ehemann der abgelehnten Richterin ist. In dem Gutachten wird unter anderem ausgeführt, dass der Stadt Duisburg im Zusammenhang mit den tragischen Ereignissen bei der Loveparade im Jahr 2010 keine Verletzung von Amtspflichten vorwerfbar sei. Die Klägerinnen haben Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin geäußert.
OLG hält Ablehnungsgesuche für begründet
Das OLG Düsseldorf hat die Ablehnungsgesuche der Klägerinnen für begründet erklärt und damit ihren Beschwerden gegen die gegenteiligen Entscheidungen des LG Duisburg stattgegeben. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei unerheblich, ob sich ein abgelehnter Richter selbst für befangen hält. Entscheidend sei, ob die Gesamtumstände aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Bereits der Eindruck einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität eines Richters sei zu vermeiden.
Zweifel an Unparteilichkeit der Richterin nachvollziehbar
Aus Sicht der Klägerinnen sei die Sorge einer fehlenden Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin aufgrund der Umstände des Einzelfalls zumindest nachvollziehbar, führt das OLG aus. Für die abgelehnte Richterin könnte durch die Einführung des Gutachtens in die Zivilverfahren bei der Urteilsfindung eine Konfliktsituation entstehen, die ihr ein unparteiisches Urteil erschwert. Auch wenn ihr Ehemann selbst nicht an der Erstellung des Gutachtens mitgewirkt hat, bestehe aufgrund seiner beruflichen Nähe zu den Verfassern des Gutachtens und aufgrund seiner Eigenschaft als Partner der Kanzlei ein hinreichend konkreter Bezug zum Verfahrensgegenstand. Vom Standpunkt der Klägerinnen aus könne dies ein Grund sein, der die Unvoreingenommenheit der Richterin in Frage stellt, wenn zum Beispiel von der Zivilkammer darüber zu entscheiden sei, ob das von der Kanzlei des Ehemanns der Vorsitzenden Richterin erstellte Gutachten tatsächlich und rechtlich zutreffend ist.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Düsseldorf
- Beschluss vom 03.03.2016
- I – 11 W 53/15; I – 11 W 54/15
Zitiervorschlag
Zweifel an Unparteilichkeit einer Richterin in Loveparade-Zivilverfahren nachvollziehbar. beck-aktuell, 10.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179441)



