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OLG Düsseldorf

Bank muss bei Zinswerbung für Tagesgeldkonto auf Veränderlichkeit des Zinssatzes hinweisen

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Wirbt eine Bank für ein Tagesgeldkonto mit besonders günstigem Zinssatz, so muss sie bereits in der Werbung auf dessen Veränderlichkeit hinweisen, wenn sie sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine tagesaktuelle Anpassung des Zinssatzes vorbehält. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden. Wie die Wettbewerbszentrale miteilt, hat das Gericht mit Urteil vom 20.10.2015 einer Autobank die Werbung für ein Tagesgeldkonto ohne den gleichzeitigen Hinweis auf die Veränderlichkeit der in der Werbung genannten Zinsen untersagt (Az.: I – 20 U 145/14, nicht rechtskräftig).

Tagesaktuelle Anpassung des Zinssatzes in AGB vorbehalten

Die Autobank hatte im Internet den Abschluss eines Tagesgeldkontovertrages mit einem über dem Marktüblichen liegenden Zinssatz im Blickfang beworben. Die Vorteile des Tagesgeldkontos wurden unter der Überschrift "Tagesgeld: So macht sparen Spaß“ angeboten. Ebenso wurde mit Aussagen wie "Vom ersten Cent bis zum letzten Cent Ihrer Geldanlage 1,5% Zinsen pro Jahr“ geworben. Tatsächlich behielt sich die Bank jedoch in den AGB, insbesondere aber im Preis- und Leistungsverzeichnis vor, den Zinssatz tagesaktuell anzupassen und diesen im Internet zu veröffentlichen.

Beanstandete Werbung in zweiter Instanz untersagt

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als Irreführung. Denn es entstehe der Eindruck, der Kunde erhalte in jedem Fall mindestens für ein Jahr einen festen Zinssatz von 1,5% auf sein Tagesgeld. Des Weiteren beanstandete die Wettbewerbszentrale, dass bei der Werbung für das Tagesgeldkonto eine für den Verbraucher wesentliche Information, nämlich der Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes, fehle. Das Landgericht Düsseldorf hatte zunächst entschieden, dass ein Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes deshalb nicht erforderlich sei, weil der angesprochene Verbraucher wisse, dass der Tagesgeldzinssatz grundsätzlich variabel sei. Das OLG Düsseldorf folgte jedoch nun der Auffassung der Wettbewerbszentrale.

OLG: Variabilität des Zinssatzes nicht selbstverständlich

Das OLG habe klargestellt, so die Wettbewerbszentrale, dass es im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Angebote von Tagesgeldkonten am Markt keinesfalls selbstverständlich sei, dass der in der Werbung hervorgehobene Zinssatz variabel sei. In der an jedermann gerichteten Werbung, die Tagesgeldkonten als Alternative zu Sparanlagen darstelle, müsse daher im Hinblick auf die vielen unterschiedlichen Modelle von Tagesgeldkonten auf die Variabilität des Zinssatzes bereits in der Werbung hingewiesen werden.