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AIDA Cruises gegen Reisevermittler

Provisionen dürfen zu Rabatten werden

Ein Kreuzfahrtschiff der AIDA-Gruppe liegt vor einer felsigen Küstenlandschaft im Wasser.
AIDA Cruises ist mit strengen Vorschriften für ihre Reisevermittler vor Gericht gescheitert. © Björn Wylezich / Adobe Stock

Reisevermittler dürfen Teile ihrer Provision als Cashback oder Bonuspunkte an Kunden weitergeben. Das OLG Düsseldorf sieht im vertraglichen Verbot dieser Praktiken eine kartellrechtswidrige Beschränkung des Preiswettbewerbs.

Der 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat die Berufung von AIDA Cruises im Streit mit dem Sparkassen-Dienstleister S-Markt & Mehrwert zurückgewiesen (Urteil vom 13.05.2026, VI-6 U 5/24 [Kart]) und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf bestätigt (Urteil vom 10.10.2024 – 14d O 14/22). S-Markt & Mehrwert bietet im Umfeld der Sparkassen Kundenbindungs- und Mehrwertprogramme an und vermittelt dabei auch Reisen verschiedener Veranstalter.

Die Reederei hatte dem Reisevermittler per Agenturvertrag untersagt, Provisionen in Form von Gutscheinen, Rabatten oder Bonuspunkten an Kunden weiterzugeben und den Vertrag im Jahr 20218 gekündigt, als sich der Dienstleister nicht daran hielt. Das sei kartellrechtswidrig, so der Senat.

Kein "echter" Handelsvertreter 

Entscheidend war für den Senat die kartellrechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses. Beim sogenannten Handelsprivileg kommt es darauf an, ob ein Vermittler wirtschaftlich so eng in das Unternehmen des Auftraggebers eingebunden ist, dass er kartellrechtlich nicht als eigenständiger Marktteilnehmer gilt. Nur dann darf der Auftraggeber ihm Preisvorgaben machen oder die Provisionsweitergabe untersagen.

Der Senat stufte S-Markt & Mehrwert aber als sogenannten "unechten" Handelsvertreter ein. Der Dienstleister sei unabhängig, nicht in das Unternehmen der Reederei eingebunden und vermittle Reisen zahlreicher Veranstalter. Als eigenständiger Marktteilnehmer müsse er frei über die Verwendung seiner Provisionen entscheiden dürfen. Das vertragliche Verbot der Provisionsweitergabe verhindere den Preiswettbewerb zwischen Vermittlern und verstoße damit gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB

Kündigung unwirksam, Schadensersatz dem Grunde nach

Weil die Kündigung gerade dadurch ausgelöst worden sei, dass S-Markt & Mehrwert das kartellrechtswidrige Verbot nicht eingehalten habe, sei auch die Kündigung selbst unwirksam. Das Vertragsverhältnis bestehe ohne die beanstandete Klausel fort. Zudem bestätigte der Senat, dass dem Dienstleister dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der unwirksamen Kündigung zusteht.

Oliver Boese von der Kanzlei CONTIQ, die S-Markt & Mehrwert vertritt, kommentierte die Entscheidung: Diese stärke den Preiswettbewerb im Reisevertrieb und schaffe „wichtige Klarheit für Vermittler und Plattformen, die eigenständig am Markt auftreten und über ihre Provisionen frei disponieren wollen".

Revision nicht zugelassen

Der Senat ließ die Revision zum BGH nicht zu. AIDA Cruises kann dagegen binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Auf Branchenanfragen teilte die Reederei mit, sie nehme das Urteil zur Kenntnis, vertrete aber in zentralen Rechtsfragen eine abweichende Auffassung und prüfe weitere rechtliche Schritte.