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OLG Celle zur Vormundschaft für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge

Rentenrebellen

Die Entscheidung über die Bestellung eines Vormundes für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Es besteht kein genereller Vorrang eines Berufsvormunds vor einem Amtsvormund einer Gemeinde oder eines Kreises, wie das Oberlandesgericht Celle im Fall eines 16 Jahre alten Jungen aus Afghanistan entschieden hat (Beschluss vom 14.01.2016, Az.: 12 UF 2/16).

Amtsvormund wendet sich gegen seine Einsetzung

Der Junge war als Flüchtling nach Deutschland gekommen. Seine Eltern sind noch auf der Flucht. Das Amtsgericht hatte einen Amtsvormund bestellt. Der Vormund wollte mit seiner Beschwerde die Aufhebung dieses Beschlusses und die Einsetzung eines Rechtsanwalts (Berufsvormunds) erreichen.

OLG: Zunächst ehrenamtlicher Vormund zu suchen

Das OLG Celle hat zwar die Einsetzung des Vormunds aufgehoben, weil die Entscheidung des AG die Beweggründe für die getroffene Auswahl nicht habe erkennen lassen. Die beantragte Einsetzung eines Rechtsanwalts als Vormund hat es aber abgelehnt und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG verwiesen. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass vorrangig zu prüfen sei, ob ein ehrenamtlicher Vormund für die Betreuung des Kindes gefunden werden kann.

Augenmerk auf sachdienliche Kenntnisse des Vormunds zu richten

Sei dies nicht möglich, bestehe kein genereller Vorrang eines Berufsvormunds, also beispielsweise eines Rechtsanwalts, vor einem Amtsvormund einer Gemeinde oder eines Kreises. Bei der Bestellung eines Vormundes sei das Wohl des Kindes entscheidend. Für die Auswahlentscheidung des Gerichts müssten deshalb unter anderem folgende Kriterien abgewogen werden: Fremdsprachenkenntnisse oder besondere Fachkenntnisse des Vormunds, die für das Kind von Interesse sind (zum Beispiel Kenntnisse im Ausländer- und Asylrecht oder Erfahrungen mit traumatisierten Kindern), sowie Kenntnisse über Integrationsmöglichkeiten des Kindes. Bei Rechtsanwälten müsse sichergestellt sein, dass der ausgewählte Vormund im Einzelfall das notwendige zeitliche und persönliche Engagement für das Kind aufbringen kann. Eine Behörde dürfe demgegenüber bei personellen Engpässen nichts unversucht lassen, diese zu beheben.