Kaskoversicherung - Sekundäre Darlegungslast zu wirtschaftlichen Verhältnissen

Zitiervorschlag
Kaskoversicherung - Sekundäre Darlegungslast zu wirtschaftlichen Verhältnissen. beck-aktuell, 11.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189441)
VVG § 1 Wenn der Kaskoversicherer die Vortäuschung einer Entwendung behauptet, ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, sich schon wegen dieser Behauptung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Dieses kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse trifft, wenn konkrete Indizien für eine Vortäuschung einer Entwendung bestehen, die für sich genommen aber noch nicht ausreichen, von einer nur vorgetäuschten Entwendung auszugehen. OLG Celle, Urteil vom 13.03.2015 - 8 U 227/14 (LG Hannover), BeckRS 2015, 11707
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 15/2015 vom 23.07.2015
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Sachverhalt
Der Kläger macht wegen eines behaupteten Diebstahls eines PKW Ansprüche gegen die Beklagte aus einem bestehenden Fahrzeugversicherungsvertrag geltend.
Gegen das hierzu ergangene und die Klage überwiegend für begründet erachtende Urteil des LG Hannover legte der Versicherer Berufung ein. Er behauptet, es läge eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung der Entwendung vor. Der Kläger habe angesichts seiner beruflichen und privaten Umstände nicht die wirtschaftlichen Möglichkeiten für den Erwerb und den Unterhalt eines entsprechenden Fahrzeugs der Luxusklasse.
Rechtliche Wertung
Das OLG Celle teilt die Ansicht der Beklagten und geht davon aus, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht wurde und der Kläger mangels Erbringung des Vollbeweises für den Diebstahl keinen Anspruch aus der Fahrzeugteilversicherung hat.
Grundsätzlich obliege es dem Versicherer konkrete Tatsachen nachzuweisen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Mache der Versicherungsnehmer jedoch bei der versicherungsrechtlichen Abwicklung eines Schadenfalles wiederholt unrichtige Angaben, könnten sich derartige konkrete Tatsachen auch aus dessen ihn unglaubwürdig erscheinen lassendem Verhalten ergeben.
Im vorliegenden Fall habe der Kläger unter anderem falsche, zur Irreführung des Versicherers taugende Angaben in der Schadenanzeige gemacht und sich trotz begründeter Bedenken der Beklagten ohne Vorbringen von Gründen geweigert, Stellung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu nehmen.
Zwar treffe den Kläger grundsätzlich keine Verpflichtung, an einer der Beklagten obliegenden Beweiserbringung mitzuwirken. Für den Fall, dass die darlegungspflichtige Partei allerdings außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs stünde und, anders als der Prozessgegner, keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat und auch nicht haben kann und dem Prozessgegner nähere Angaben zumutbar sind, solle diesem eine gewisse sekundäre Behauptungslast zukommen. Dem Versicherer müsse in angemessener Weise die Möglichkeit eingeräumt werden an Informationen zu gelangen, die seine Haltung unterstützen.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit, nähere, möglicherweise weiterführende Angaben machen zu müssen, stellt der Senat klar, dass der Grundsatz des nemo tenetur im Zivilprozess nicht gilt. Zumal dieser Grundsatz gesetzliche Auskunftspflichten und –obliegenheiten nicht generell ausschließe, selbst wenn damit ein Zwang zur Offenbarung strafbarer Handlungen verbunden sei.
Indem der Kläger der ihm im vorliegenden Fall zukommenden sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, gelte die von der Beklagten vorgetragene Behauptung, dass sich der Kläger den Pkw «eigentlich» gar nicht leisten könne als zugestanden. Aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände ergebe sich damit, dass Tatsachen nachgewiesen seien, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Ein Anspruch des Klägers käme nur in Betracht, wenn er den vollen Beweis für den Diebstahl erbrächte.
Praxishinweis
Sowohl die Möglichkeit, aus einer bestimmten wirtschaftlichen Lage des Versicherungsnehmers für ihn nachhaltige Schlüsse in Bezug auf die Vortäuschung des Diebstahls zu ziehen (BGH NJW-RR 1997, 154), als auch das grundsätzliche Bestehen einer an die primäre Darlegungslast anknüpfenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der eigenen finanziellen Verhältnisse (vgl. BGH NJW-RR 2006, 394, 397) sind vom BGH grundsätzlich, wenn auch in anderem Zusammenhang, anerkannt.
Der Senat des OLG Celle stellt in der vorliegenden Entscheidung allerdings richtigerweise ausdrücklich klar, dass es sich hierbei lediglich um eine strengen Voraussetzungen unterliegende Ausnahmesituation handelt.
Der Versicherer ist vorliegend aber wenig clever vorgegangen: Er wäre ungleich einfacher gewesen, vorgerichtlich vom Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse abzufragen. Den Versicherungsnehmer trifft hierzu (vgl. auch § 31 VVG) eine Auskunftsobliegenheit, solange der Versicherer nicht die Deckungsablehnung erklärt hat.
- Redaktion beck-aktuell, beck-fachdienst Versicherungsrecht - FD-VersR 2015, 370939
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Kaskoversicherung - Sekundäre Darlegungslast zu wirtschaftlichen Verhältnissen. beck-aktuell, 11.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189441)



