Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen tritt auch bei verletztem Beifahrer ein

Zitiervorschlag
Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen tritt auch bei verletztem Beifahrer ein. beck-aktuell, 03.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191366)
PflVG § 12 I 1 Der «Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen» muss nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle einen Sachschaden des Halters an seinem Fahrzeug auch dann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 PflVG ersetzen, wenn ausschließlich ein Beifahrer eine erhebliche Verletzung erlitten hat und der Entschädigungsfonds diesem gegenüber nur deshalb nicht tatsächlich zur Leistung verpflichtet ist, weil der Beifahrer vom Fahrzeughalter und dessen Versicherung den Ersatz seines Personenschadens beanspruchen kann. Erheblich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 3 PflVG sei eine Verletzung dann, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit einem Betrugsfall durch einen vorgetäuschten Unfall nicht gerechnet werden müsse. OLG Celle, Urteil vom 06.05.2015 - 14 U 181/14 (LG Hannover), BeckRS 2015, 09815
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 13/2015 vom 02.06.2015
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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für ihren bei einem Unfall beschädigten Pkw. In erster Instanz war die Klage abgewiesen worden. In der Berufung hat die Klägerin nun zu 50% Erfolg.
An der Unfallstelle hat die von der Klägerin befahrene Bundesautobahn drei Richtungsfahrspuren. Die Klägerin fuhr zunächst auf dem linken Fahrstreifen mit etwa 140 km/h, wich aber dann auf den mittleren Fahrstreifen aus, weil sich von hinten ein Polizeifahrzeug unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten mit Blaulicht näherte. Als sie auf dem mittleren Fahrstreifen fuhr, wechselte ein auf dem rechten Fahrstreifen fahrender weißer Transporter ebenfalls auf die mittlere Spur ohne zu blinken. Um einen Unfall zu vermeiden, bremste die Klägerin stark ab und lenkte in Richtung der linken Spur. Dadurch brach das Fahrzeug aus, schleuderte über sämtliche Fahrspuren der Autobahn und erlitt wirtschaftlichen Totalschaden. Die Klägerin wurde nicht verletzt, wohl aber eine Beifahrerin.
Der Fahrer des weißen Transporters hielt zunächst. Polizeibeamte erlaubten ihm aber weiterzufahren. Seine Personalien und Fahrzeugdaten wurden nicht festgehalten und konnten später auch nicht mehr ermittelt werden.
Die Beklagte wandte ein, dass ein Fall für den «Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen» nach § 12 PflVG nicht gegeben sei, weil der Fahrer und Eigentümer des klägerischen Fahrzeugs nicht verletzt wurde.
Rechtliche Wertung
Das Oberlandesgericht kam zu einer Haftungsquote von 50%, weil einzelne Umstände des Unfalls nicht mehr aufklärbar waren. Einen Unabwendbarkeitsnachweis habe die Klägerin nicht geführt. Beide beteiligte Fahrzeuge könnten sich somit nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen. Die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig oder zugestanden oder bewiesen seien.
Dass der Fahrer nicht verletzt worden sei, ändere aber nichts an der Erfüllung der Haftungsnorm des § 12 PflVG. Diese Bestimmung sei so auszulegen, dass ein Sachschaden des Halters an seinem Fahrzeug auch dann zu ersetzen sei, wenn «nur» ein Beifahrer eine erhebliche Verletzung erlitten habe. Die Beschränkung der Einstandspflicht des Entschädigungsfonds auf Unfälle mit erheblichem Personenschaden sei vom deutschen Gesetzgeber damit begründet worden, dass eine geringere Betrugsgefahr dann bestehe, wenn erhebliche Personenschäden vorlägen.
Der im Gesetz verwendete Begriff des «Fahrzeuginsassen» könne auch nicht einschränkend verstanden werden, denn wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, dann hätte er anstelle des Begriffs des Fahrzeuginsassen den des «Fahrers» gewählt.
Die Verletzte habe durch den Unfall auch so schwere Verletzungen erlitten, dass sich langfristige Körperschäden nicht ausschließen lassen. Es handele sich daher um erhebliche Verletzungen im Sinne der Vorschrift (hier: Schädelhirntrauma 1. Grad, Nierenkontusion und HWS-Distorsion).
Praxishinweis
Zwar sind Schäden der hier geschilderten Art in der täglichen Praxis nicht allzu häufig, stets aber begegnet die Auslegung des Begriffs einer «erheblichen Verletzung» Schwierigkeiten.
Dass es nicht darauf ankommt, ob der Insasse anderweitig Schadenersatz erlangen kann, wird hier ebenfalls klargestellt, ist aber häufig im Streit. Wegen der Bedeutung der Sache hat, worauf nachdrücklich hingewiesen werden muss, der Senat die Revision zugelassen. Zum Zeitpunkt des Absetzens dieser Anmerkung war aber nicht bekannt, ob Revision eingelegt wurde.
- Redaktion beck-aktuell, beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht - FD-StrVR 2015, 370285
Zitiervorschlag
Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen tritt auch bei verletztem Beifahrer ein. beck-aktuell, 03.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191366)



