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OLG Celle

Betreiber eines Card-Sharing-Servers für Pay-TV begeht Computerbetrug

Carl von Ossietzky

Der Betreiber eines sogenannten Card-Sharing-Servers, der selbst Kunde eines Anbieters von Pay-TV ist, erfüllt den Tatbestand des Computerbetruges, wenn er für Dritte über seinen Server unbefugt Sendesignale mit Pay-TV-Programmen entschlüsselt. Dies hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 31.08.2016 entschieden (Az.:2 Ss 93/16).

Sachverhalt

Der Angeklagte schloss ein Abonnement bei einem Pay-TV-Anbieter ab, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen den Abonnenten verpflichten, eine zur Entschlüsselung des Sendesignals übergebene Karte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zu nutzen. Er betrieb seit Frühjahr 2009 einen sogenannten Card-Sharing-Server, mit dessen Hilfe er seinen Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und ohne Abschluss eines Abonnementvertrages bei dem Pay-TV-Sender den unverschlüsselten Empfang des Fernsehprogramms ermöglichte. Dabei wies er in seinen AGB darauf hin, dass eine Nutzung der zur Entschlüsselung erforderlichen Kontrollwörter nur außerhalb der Europäischen Union zulässig sei. Seine Kunden akquirierte der Angeklagte jedoch ausnahmslos im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Computerbetrugs in 65 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung.

OLG: Unbefugte Weitergabe des Kontrollworts schädigte Pay-TV-Sender

Das Oberlandesgericht hat nunmehr auch die Revision des Angeklagten verworfen und die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Weitergabe des Kontrollworts für die Datenentschlüsselung sei eine unbefugte Verwendung von Daten, die zu einem unmittelbaren Vermögensschaden des Pay-TV-Senders geführt habe. Dadurch werde dem Card-Sharing-Kunden die Möglichkeit eröffnet, das entschlüsselte Programm anzuschauen, ohne dafür Geld an den Pay-TV-Sender zu zahlen. Die AGB des Angeklagten ließen den Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht entfallen, weil seine Kunden sämtlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, und damit im Sendebereich des Pay-TV-Senders, ansässig waren.