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"Wir sind mit Putin"

Wer einen Angriffskrieg billigt, stört den öffentlichen Frieden

Auf einer Straße liegen Trümmer eines Gebäudes. Rechts im Bild ist ein ausgebranntes Gebäude zu sehen.
Ein in Russlands Angriffskrieg zerstörtes Einkaufszentrum im Kiew. © misu / Adobe Stock

Wegen eines Kommentars im russischsprachigen Kontaktnetzwerk "Odnoklassniki" wurde eine Nutzerin zu einer Geldstrafe von knapp 1.500 Euro verurteilt. Die Befürwortung eines Angriffskrieges sei nach deutschem Recht strafbar – auch wenn Deutschland selbst nicht betroffen sei, so das OLG Braunschweig.

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die öffentliche Unterstützung des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine eine Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB darstellt. Obwohl das Führen eines Angriffskrieges nach § 13 VStGB streng genommen in Deutschland nicht strafbar ist, schade das nicht. Entscheidend sei, dass die Billigung den öffentlichen Frieden störe (Beschluss vom 18.05.2026 – 1 ORs 12/26).

"Wir sind mit Putin, er ist auf dem richtigen Weg", so ein Kommentar auf dem russischen Kontaktnetzwerk Odnoklassniki, "um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen in Donbass, Luhansk und Donetsk umgebracht haben. Da hat man irgendwie euer Geschrei nicht gehört, dass Menschen, unter anderem Kinter und Alte, nicht getötet werden sollen."

Die Verfasserin bezog sich damit auf eine Pressemitteilung der Vorsitzenden des Göttinger Integrationsrates, die ein Aufkommen an Pro-Putin-Demos und Auto-Korsos kritisiert und die russischsprachige Bevölkerung zur Distanzierung sowie zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen aufgefordert hatte. Etwa 800 Odnoklassniki-Kontakte der Vorsitzenden sollen den Post gesehen haben. 

Wie das AG verurteilte auch das LG Göttingen die Urheberin des Kommentars wegen einer Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 1.980 Euro. Die Revision zum OLG Braunschweig blieb im Wesentlichen erfolglos. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und damit einhergehenden Belastungen korrigierte der 1. Strafsenat lediglich die Tagessatzzahl.

Billigung nur bei Inlandswirkung strafbar

§ 140 Nr. 2 StGB stellt es unter Strafe, gewisse Straftaten in einer Weise zu billigen, die den öffentlichen Frieden stört. Der Katalog erfasst über einen Verweis ausdrücklich auch Verbrechen der Aggression nach § 13 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Der Senat stellte nun klar, dass eine gebilligte Katalogtat dabei nicht unbedingt in den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts fallen müsse. Obwohl der russische Angriffskrieg streng genommen in Deutschland nicht strafbar sei – § 1 S. 2 VStGB fordere bei Auslandstaten einen deutschen Täter oder eine Tat gegen die Bundesrepublik – komme eine Billigung daher in Betracht. Entscheidend sei nur, dass die Tat bzw. Billigung zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sei.

Das wiederum erfordere laut dem BGH eine gewisse kriminogene Inlandswirkung: Die Tat müsse geeignet sein, nicht nur außerhalb, sondern auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland den öffentlichen Frieden zu stören. Wegen des Weltrechtsprinzips verzichte das VStGB in seinem § 1 S. 1 bei Taten nach den §§ 6 bis 12 VStGB (Völkermord und Kriegsverbrechen) auf das Kriterium des Inlandsbezugs, bei Verbrechen der Aggression nach § 13 VStGB allerdings ausdrücklich nicht. Der Gesetzgeber habe insofern bewusst entschieden, dass Aggressionsdelikte aufgrund ihrer außenpolitischen Relevanz einem internationalen Strafgericht überlassen sein sollten, sofern kein "Deutschlandbezug" vorliege. 

Daraus folge zwar nicht zwingend, dass § 140 StGB eine kriminogene Inlandswirkdung erfordere, da die Tathandlung – nämlich die Billigung – ja gerade im Inland erfolge. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des § 13 VStGB ausdrücklich anerkannt, dass eine uneingeschränkte Weltjustiz praktisch kaum leistbar sei. Der Senat übertrug dies nun auf die deutschen Gerichte und stellte fest, dass diese wohl damit überfordert wären, die Eignung zur Friedensstörung in einem weit entfernten Staat zu prüfen.

Öffentlicher Frieden gestört

Jene kriminogene Inlandswirkung habe der Odnoklassniki-Kommentar jedenfalls entfaltet. Bei einem Aggressionsdelikt nach § 13 VStGB reiche es dafür schon aus, dass bei vielen Menschen in Deutschland die Befürchtung aufkommen könne, in einer noch stärker durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen. Das könne das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit erschüttern und den öffentlichen Frieden stören, der sich gerade als "Zustand allgemeiner Rechtssicherheit" definiere. 

Bei vielen der etwa 800 Odnoklassniki-Kontakte der Integrationsratsvorsitzenden handele es sich "offenkundig" – so der Senat – um Personen, die im Inland lebten. Schließlich habe ein Integrationsrat gerade die Aufgabe, die Interessen von Einwohnern und Einwohnerinnen mit Zuwanderungsgeschichte wahrzunehmen. Zurecht hätten die Vorinstanzen also eine Friedensstörungseignung angenommen. 

Da der große zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem Urteil – über ein Jahr – nicht berücksichtigt worden sei, seien lediglich die Tagessätze von 60 auf 45 zu reduzieren. Damit blieb eine Geldstrafe von insgesamt 1.485 Euro.