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LG Würzburg

Makler müssen in Immobilienanzeigen Pflichtangaben zum Energieverbrauch machen

Rentenrebellen

Auch Makler sind verpflichtet, die Pflichtangaben zum Energieverbrauch nach § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu machen, wenn sie Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien schalten. Dies habe ein Urteil des Landgerichts Würzburg bereits aus dem September 2015 bestätigt, teilte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) am 22.02.2016 mit. Das Oberlandesgericht Bamberg musste nach der Zurücknahme der Berufung nicht mehr entscheiden.

Beklagter: Pflicht gilt nur für "Verkäufer"

Wie die DUH berichtet, vertrat der beklagte Immobilienmakler die Ansicht, die Energieeinsparverordnung verpflichte nur den "Verkäufer" zu Energieverbrauchsangaben. Er legte daher Berufung gegen das Urteil des LG Würzburg ein, das einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihn bejaht hatte.  

OLG: Makler müssen bei Vorliegen eines Energieausweises Energieverbrauchsangaben machen  

Das OLG bestätigte in der Verhandlung die Rechtsauffassung des LG. Der Immobilienmakler müsse im Rahmen seines Auftragsverhältnisses mit dem Eigentümer der beworbenen Immobilie gewährleisten, dass die Informationspflichten der Energieeinsparverordnung nicht verletzt werden. Er müsse folglich die notwendigen Energieeffizienzdaten des beworbenen Gebäudes dem Interessenten mitteilen, wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung ein Energieausweis vorliegt. Das Urteil des LG Würzburg ist laut DUH rechtskräftig, nachdem der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat.