Ein Like allein verletzt nicht die Ehre

Zitiervorschlag
Ein Like allein verletzt nicht die Ehre. beck-aktuell, 05.06.2026 (abgerufen am: 05.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199311)
77 Personen hatten einen unliebsamen Kommentar unter dem Post eines Facebook-Nutzers "geliked" – eine davon zog er vor Gericht. Doch eine Ehrverletzung sah der Österreichische OGH hier nicht, höchstens eine "unspezifische Antipathie".
Zwar können – so der OGH in Wien - grundsätzlich auch Bilder ehrverletzende Äußerungen sein, die sog. Reactions bzw. Likes auf Facebook seien insofern aber nicht konkret genug (Beschluss vom 26.05.2026 – 6Ob26/26f).
Anlässlich der Hochzeit eines Familienmitglieds ließ sich ein österreichischer Facebook-Nutzer dazu hinreißen, ein wenig über seine eigene Ehe zu schwärmen. So fragte er rhetorisch in den digitalen Raum hinein, was für ein Glückspilz er eigentlich sei, mit seiner wundervollen Frau verheiratet zu sein – untermalt von einem Foto, das die Eheleute zeigte.
Ein sichtlich pikierter Nutzer vermisste indes Ehrlichkeit und Anstand in den abgebildeten Gesichtern und nannte es in seinem Kommentar "eigentlich traurig", dass man "mit Falschheit so viel Geld verdienen könne“. Der Urheber des Beitrags ging nun vor Gericht und verlangte zuletzt im Eilverfahren Unterlassung des ehrverletzenden Verhaltens. Allerdings nicht vom Urheber des Kommentars selbst, sondern von einer der 77 weiteren Personen, die den Kommentar mit einer positiven Emoji-Reaktion bzw. einem "Like" versehen hatten.
Mangels Wiederholungsgefahr scheiterte der Antrag vor dem Erstgericht, das angerufene Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung indes antragsgemäß. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hin stellte nun der OGH in Wien die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Ein Unterlassungsanspruch gegen die "likende" Person bestehe nicht.
Likes bilden die Stimmung ab
Für die Einordnung des "Likes" komme es darauf an, wie er im konkreten Kontext und in Anbetracht aller Gesamtumstände wahrgenommen werde. Dabei könne es im Besonderen auf den "kulturellen Rahmen" der Nachricht, die Beziehung zwischen Post-Verfasser und reagierender Person, den üblichen Sprachgebrauch und den Inhalt des Original-Postings ankommen.
In der Literatur werde vertreten, dass das Setzen eines "Likes" nicht automatisch bedeute, dass sich ein Nutzer wie ein Urheber mit dem Inhalt identifiziere. Er bekunde lediglich die Zustimmung zu einer fremden Äußerung. Dem schloss sich der OGH nun im Wesentlichen an. Er stellte klar, dass das Symbol der "Likes" – wohl die "Reaction"-Emojis – keine individuell kreierten grafischen Zeichen seien, sondern eine standardisierte Auswahl an gewissen Symbolen. Schon deshalb bleibe der Aussagegehalt hinter spezifischen Äußerungen – etwa Kommentaren – zurück.
Entscheidend sei außerdem, dass ein "Like" aus Nutzerperspektive weniger als individuelle Äußerung und mehr als "Teil eines Stimmungsbildes" gesehen werde. Die Anzahl an Likes biete einen quantifizierbaren Anhaltspunkt dafür, in welchem Ausmaß eine gewisse Äußerung auf der Plattform auf Zustimmung treffe.
Nur "unspezifische Antipathie"
In diesem Fall habe die beklagte Nutzerin einen Kommentar "geliked", der dem Urheber des Original-Postings Charaktermängel vorgeworfen habe. Sie habe also mit Sympathie darauf reagiert, dass der Kommentar das positiv gezeichnete Bild des Klägers abgelehnt habe. Im Ergebnis habe sie also selbst eine gewisse Antipathie gegenüber dem klagenden Nutzer bzw. dessen privaten Glücks ausgedrückt.
Darin erschöpfe sich die Bedeutung des Likes allerdings auch. Ein Durchschnittsbetrachter verstehe die Reaktion nicht so, als würde sich die Nutzerin mit den konkreten Vorwürfen identifizieren. Es bleibe somit beim Ausdruck einer gewissen "unspezifischen Antipathie", die die Schwelle zur Ehrverletzung noch nicht erreiche. Es schädige weder Ehre noch Ruf, dass einer Person Antipathie entgegenschlage, die ihre Persönlichkeit und Beziehung in der Öffentlichkeit als besonders positiv und glücklich darstelle.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OGH
- Beschluss vom 26.05.2026
- 6Ob26/26f
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Ein Like allein verletzt nicht die Ehre. beck-aktuell, 05.06.2026 (abgerufen am: 05.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199311)



