OVG Münster bestätigt "Kuttenverbot" auf Cranger Kirmes

Zitiervorschlag
OVG Münster bestätigt "Kuttenverbot" auf Cranger Kirmes. beck-aktuell, 07.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189531)
Mit Beschluss vom 06.08.2015 hat des Oberverwaltungsgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das von der Stadt Herne angeordnete sogenannte "Kuttenverbot", also das Tragen von Kleidungsstücken mit Abzeichen bestimmter Rockergruppen, auf der Cranger Kirmes 2015 bestätigt (Az.: 5 B 908/15, rechtskräftig).
Sachverhalt
Die Stadt Herne hatte das Tragen von Bekleidungsstücken mit Abzeichen und Schriftzeichen von bestimmten "Rockergruppierungen" (unter anderem der "Bandidos MC", "Hells Angels MC", "Satudarah MC", "Freeway Riders MC") auf dem Kirmesgelände während der Öffnungszeiten des Volksfestes untersagt. Der Antragsteller, ein Mitglied des Motorradclubs "Freeway Riders MC" blieb mit seinem hiergegen gerichteten Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und in zweiter Instanz vor dem OVG ohne Erfolg.
Hinreichende Anhaltspunkte für Gewaltdelikte bei Provokationen
Nach Auffassung des Senats sind auf der Grundlage der polizeilichen Lageeinschätzung hinreichende Anhaltspunkte für die spontane Begehung von Gewaltdelikten auf der Cranger Kirmes gegeben, wenn dort um Gebietsansprüche und Einflussbereiche rivalisierende "Rockergruppierungen" aufeinandertreffen, die sich durch das Tragen ihrer "Kutten" gegenseitig provozieren. Vorfälle in der Vergangenheit hätten gezeigt, dass auch die "Freeway Riders" bereit seien, sich an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Clubs zu beteiligen.
Verletzung auch unbeteiligter Dritter zu befürchten
Angesichts der betroffenen Schutzgüter - Leib und Leben von Menschen - und der Vielzahl von Kirmesbesuchern auf engstem Raum könnten im Zuge von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten "Rockergruppierungen" immer auch unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen. Das Interesse des Antragstellers, die Cranger Kirmes mit seiner "Kutte" besuchen zu können, müsse jedenfalls im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewalttaten zurückstehen.
BGH-Entscheidung zur Straffreiheit des Kuttentragens steht dem nicht entgegen
Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur mangelnden Strafbarkeit des Tragens von "Rocker-Kutten" stehe dem verhängten "Kuttenverbot" nicht entgegen, so das OVG weiter. Der Senat bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das "Kuttenverbot" zum Zweck der Gefahrenabwehr unabhängig davon angeordnet werden kann, ob das Tragen dieser Kleidungsstücke einen Straftatbestand verwirklicht.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Münster
- Beschluss vom 06.08.2015
- 5 B 908/15
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OVG Münster bestätigt "Kuttenverbot" auf Cranger Kirmes. beck-aktuell, 07.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189531)



