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BVerfG eröffnet Hauptverfahren im NPD-Verbotsverfahren

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Im NPD-Verbotsverfahren haben die Bundesländer eine wichtige Hürde genommen: Das Bundesverfassungsgericht setzte für März 2016 eine mehrtägige mündliche Verhandlung fest. Die Richter wollen vom 01.03.2016 bis zum 03.03.2016 öffentlich prüfen, ob die rechtsextreme Partei wegen ihrer möglichen Verfassungsfeindlichkeit verboten werden muss, wie das Verfassungsgericht am 07.12.2015 (Az.: 2 BvB1/13) mitteilte.

BVerfG hat vorläufige Bewertung vorgenommen

Der Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens enthält keine Begründung. Die Entscheidung ist aber das Ergebnis einer Prüfung im Vorverfahren: Die Richter mussten entscheiden, ob der Antrag der Länderkammer zulässig und "hinreichend begründet" ist. Dafür haben sie eine vorläufige Bewertung der Erfolgsaussichten des Antrags nach Aktenlage vorgenommen.

NPD-Verbotsantrag ohne Bundestag und Bundesregierung

Der Bundesrat hatte den Verbotsantrag im Dezember 2013 gestellt. Die rechtsextreme NPD sei verfassungsfeindlich und wolle die freiheitliche demokratische Grundordnung im Ganzen beseitigen, argumentiert die Länderkammer. Bundestag und Bundesregierung hatten sich dem Antrag nicht angeschlossen. 2003 war ein erster Anlauf zum Verbot der NPD gescheitert, weil der Verfassungsschutz damals auch in der Parteispitze Informanten hatte, ohne dies offenzulegen. Bisher gab es in Deutschland zwei Parteiverbote: 1952 verbot Karlsruhe die nationalsozialistisch orientierte Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).

Weitere Beweise und Ergänzungen wurden nachgeliefert

Berichterstatter des Verfahrens und damit federführend ist der Richter und ehemalige saarländische Ministerpräsident Peter Müller. Er hatte die Länder in einem Berichterstatterschreiben dazu angeregt, ihre Ausführungen zum aggressiven und antidemokratischen Auftreten der NPD zu ergänzen. Außerdem wollte das Gericht weitere Beweise zur Abschaltung von Geheimdienstinformanten. Beides lieferten die Länder nach.