Bushidos CD "Sonny Black" bleibt auf Index

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Bushidos CD "Sonny Black" bleibt auf Index. beck-aktuell, 05.09.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170876)
Bushidos Album "Sonny Black" bleibt auf der Liste der jugendgefährdenden Medien. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit die Indizierung der CD des Rappers durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als rechtmäßig bestätigt. Sein Urteil vom 02.09.2016 begründet das Gericht unter anderem damit, dass in dem Album Gewalt als adäquates Mittel der Auseinandersetzung propagiert werde (Az.: 19 K 3287/15).
Bushido sieht Kunstwert seines Werkes nicht ausreichend berücksichtigt
Bushido hatte gegen die Entscheidung der Prüfstelle vom April 2015 eingewendet, seine CD sei nicht jugendgefährdend. Die Verbreitung des Albums über die Webseite, den Twitter-Account und den Youtube-Kanal habe ausschließlich seine Fans erreicht, die mit den Eigenarten des Gangsta- und Battle-Raps vertraut seien. Diese Fans wüssten, dass es sich bei Sonny Black um die Inszenierung einer Kunstfigur handele. Die Bundesprüfstelle habe den Kunstgehalt des Werkes nicht genügend ermittelt. Insbesondere habe sie die übrigen am Werk beteiligten Künstler nicht angehört. Sie habe sich auch mit dem Kunstwert nicht ausreichend auseinandergesetzt. Sie habe nicht beachtet, dass sein Gesamtwerk eine umfangreiche Beachtung erfahren habe.
VG kritisiert Gewaltverherrlichung und Diskriminierung von Frauen und Homosexuellen
Das VG hält die Inhalte der CD dagegen für jugendgefährdend. Sie seien geeignet, jedenfalls labile und gefährdungsgeneigte Jugendliche in ihrer Erziehung und Entwicklung zu gefährden. Denn Gewalt werde als adäquates Mittel der Auseinandersetzung propagiert und Frauen und Homosexuelle würden diskriminiert. Die jugendgefährdende Wirkung bestehe auch, wenn man berücksichtige, dass es sich um die Inszenierung einer Rollenfigur handele.
Jugendschutz geht hier Kunstfreiheit vor
Der Gesichtspunkt der Kunstfreiheit stehe der Indizierung nicht entgegen, unterstreicht das Gericht. Denn die Interessen des Jugendschutzes seien hier höher zu gewichten als die Kunstfreiheit der Urheber. Dabei sei auch zu beachten, dass das Werk durch die Indizierung nicht vollständig verboten werde, sondern die Indizierung lediglich zur Folge habe, dass es Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfe. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Köln
- Urteil vom 02.09.2016
- 19 K 3287/15
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