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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern

Organklage gegen Werftenförderungsgesetz erfolglos

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Die Landtags-Fraktion der Linken in Mecklenburg-Vorpommern und Abgeordnete der Fraktion sind mit Ihrer Organklage gegen den von der Landtagsmehrheit gefassten Gesetzesbeschluss zu § 11 Abs. 4 und 5 des Werftenförderungsgesetzes gescheitert. Ihnen fehle erforderliche Antragsbefugnis, so das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 27.08.2015 (Az.: LVerfG 1/14).

LVerfG: Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt

Es sei nicht ersichtlich, dass sie durch den Gesetzesbeschluss in eigenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet seien, meinte das Gericht. Fremde Rechte – insbesondere solche des Landtags – könnten sie nicht geltend machen. Die Einbindung des Finanzausschusses in die Entscheidung über die Gewährung von Bürgschaften für Werften ab einer bestimmten Summe nach § 11 Abs. 4 WFG M-V griffen die Antragsteller mit der Begründung an, dem Landtag als Legislative seien damit in verfassungswidriger Weise Aufgaben der Landesregierung als Exekutive übertragen worden und in der Landesverfassung verankerte Abgeordnetenrechte würden verletzt. Die Fraktion als Organklägerin könne im Wege einer Prozessstandschaft eine mögliche Verletzung von Rechten des Landtages diesem gegenüber nicht rügen. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Gewaltenteilung, dem Prinzip der repräsentativen Demokratie und der Verfassungsbindung der Gesetzgebung lasse sich ein dafür erforderliches subjektives Recht auf Einhaltung der Verfassung nicht herleiten.

Plenumsentscheidung lässt Abgeordnetenrechte unbeschadet

Eine umfassende Rechtskontrolle am Maßstab der Landesverfassung könne im Organstreitverfahren als subjektivem Rechtsschutzverfahren - im Gegensatz zur abstrakten Normenkontrolle nach Art. 53 Nr. 2 LV - nicht erreicht werden, so das Gericht weiter. Eine Rechtsbeeinträchtigung oder -gefährdung im Sinne des § 37 Abs. 1 LVerfGG hätten die Abgeordneten, die Mitglieder des Finanzausschusses sind, in dieser Eigenschaft ebenfalls nicht hinreichend darlegen können. Alle Abgeordneten der Fraktion stützten sich zudem auf eine Verletzung ihrer parlamentarischen Mitwirkungsrechte und des Grundsatzes der Abgeordnetengleichheit (Art. 22 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 1 LV), weil über die Zustimmungserteilung nicht das Plenum, sondern allein ein Ausschuss des Landtages zu entscheiden habe, ohne dass ein Rückholrecht bestehe. Eine mögliche Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Abgeordnetenrechten folge hieraus jedoch nicht.

Kläger selbst halten Bürgschaften und Kredite für maritime Wirtschaft für zulässig

Die Antragsteller gingen ersichtlich selbst davon aus, dass Bürgschaftsgewährungen auch in einer Höhe von (deutlich) über 5 Millionen Euro auf der Grundlage alleiniger Entscheidungen des Bürgschaftsausschusses und der Lenkungsgruppe “Großbürgschaften und -kredite für die maritime Wirtschaft“ verfassungsrechtlich zulässig wären, solange sie sich in dem vom Haushaltsgesetz vorgegebenen finanziellen Rahmen halten. Ihrer Auffassung zufolge wäre nach allgemeinen Verfassungsgrundsätzen sogar die alleinige Entscheidungsverantwortung dieser der Exekutive zuzurechnenden Gremien zwingend geboten, weil damit ausschließlich vollziehende Gewalt ausgeübt werde. Ebenso wenig begründeten die konkreten Umstände des vorliegenden Falls hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinträchtigung oder unmittelbare Gefährdung des Abgeordnetenstatus oder einzelner für diesen konstitutiver Elemente.

Kein Verzicht auf Wahrnehmung haushaltpolitischer Gesamtverantwortung

Der vom Landtag gefasste Gesetzesbeschluss könne nicht als dessen “Verzicht auf die Wahrnehmung der haushaltpolitischen Gesamtverantwortung“ gedeutet werden. Auch im Übrigen hätten die Antragsteller nicht dargelegt, dass es hier um vom Landtag grundsätzlich nur in seiner Gesamtheit wahrzunehmende Aufgaben gehe, die mit plenarersetzender Wirkung auf einen Ausschuss allein zur Wahrung anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang übertragen werden könnten. Ein mit der Organklage geltend zu machendes subjektives Recht des einzelnen Abgeordneten begründe auch Art. 33 LV nicht, der sich im Sinne einer institutionellen Garantie mit der Einsetzung von Landtagsausschüssen und deren Arbeit befasst. Im Hinblick auf § 11 Abs. 5 WFG M-V fehle es für sich genommen schon von vornherein an einer möglichen Rechtsbeeinträchtigung oder -gefährdung im Sinne des § 37 Abs. 1 LVerfGG.